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BVerwG - Entscheidung vom 31.05.2005

4 B 14.05

Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauNVO § 23

Fundstellen:
BauR 2005, 1768
BRS 69 Nr. 148
Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 75
ZfBR 2005, 559

BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 4 B 14.05

DRsp Nr. 2005/8967

([Un-] Zulässigkeit von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einer ortsrechtlichen Gestaltungssatzung) 1. Gestalterische Ziele können mit zahlreichen Festsetzungen, wie sie das Bauplanungsrecht vorsieht, verfolgt werden. Dies gilt selbst für das Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 ff. BauNVO . 2. Will eine Gemeinde Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche treffen, hat der Bundesgesetzgeber von der ihm zustehenden Kompetenz Gebrauch gemacht und Regelungen über Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO ), z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB , für Flächen von Garagen und Stellplätzen. 3. Derartige Regelungen sind der Befugnis des Landesgesetzgebers entzogen. Daher kann er insoweit auch nicht zum Erlass örtlicher Bauvorschriften ermächtigen. Denn für die Erreichung des angestrebten Ziels, eine bestimmte näher umschriebene Fläche von Bebauung - auch durch Stellplätze - frei zu halten, stellt das Bauplanungsrecht das Instrumentarium im Rahmen der dem Bundesgesetzgeber zustehenden Kompetenz zur Verfügung.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4 ; BauNVO § 23 ;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

Die Beschwerde wirft die Frage auf, in welchem Umfang es den Gemeinden zur Erfüllung von gestalterischen Regelungszielen neben den positiven Festsetzungsmöglichkeiten gemäß § 9 BauGB möglich sei, solche Regelungsziele auch im Rahmen von örtlichen Bauvorschriften zu verwirklichen. In dieser Allgemeinheit wäre die Frage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich. Denn das vorliegende Verfahren böte keinen Anlass, sich zu sämtlichen Festsetzungsmöglichkeiten gemäß § 9 BauGB zu äußern. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Regelung in einer gemeindlichen Satzung, die Stellplätze im Bereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der durch die Gebäudefronten gebildeten Linie betrifft. Davon abgesehen lässt die Beschwerde nicht erkennen, inwiefern über die bisherige Rechtsprechung hinaus weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Teilweise geht die Beschwerde selbst von einem rechtlich unzutreffenden Grundansatz aus. Dies lässt sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres darstellen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die umstrittene Regelung in der Satzung der beklagten Gemeinde

"Stellplätze im Vorgartenbereich (Grundstücksfläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Linie, die durch die straßenseitigen Gebäudefronten gebildet wird) von nicht gewerblich genutzten Grundstücken sind unzulässig".

die Grenzen des Regelungsspielraums überschreitet, den die Bayerische Bauordnung den Gemeinden beim Erlass örtlicher Bauvorschriften zuweist. Zur Begründung verweist er tragend darauf, dass eine Ermächtigung zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift wie derjenigen, um die es hier geht, dem Landesgesetzgeber aus kompetenzrechtlichen Gründen versperrt wäre. Zwar sei nicht zweifelhaft, dass die Beklagte mit ihrer Regelung in erster Linie gestalterische Motive verfolge. Sie mache jedoch Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung und bestimme, in welcher Weise der Eigentümer sein Grundstück nutzen dürfe. Die Satzung enthalte eine Regelung, für die auch städtebauliche Instrumente zur Verfügung stünden. Dabei verweist er auf die Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 , gegebenenfalls auch Nr. 10 und 15 BauGB .

Die Beklagte meint demgegenüber ersichtlich, das Instrument der örtlichen Bauvorschriften stehe ihr immer dann zur Verfügung, wenn sie - in erster Line - baugestalterische Ziele verfolgen wolle. Sie wirft die Frage auf, ob der Landesgesetzgeber die Kompetenz besitze, zu solchen örtlichen Bauvorschriften zu ermächtigen, die aus rein gestalterischen Zielen mittelbar bodenrechtliche Regelungen treffen. Hierfür spreche bereits das Interesse der Gemeinde, für ihr gesamtes Gebiet einheitliche Regelungen zu treffen. Bebauungspläne mit den entsprechenden Festsetzungen für das gesamte Stadtgebiet zu erlassen, sei aus Praktikabilitätsgründen nicht möglich.

Diesem Ansatz ist nicht zu folgen. Gestalterische Ziele - in dem weiten Sinn, wie die Beklagte es versteht - können mit zahlreichen Festsetzungen, wie sie das Bauplanungsrecht vorsieht, verfolgt werden. Dies gilt selbst für das Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 ff. BauNVO . Vorliegend möchte die Beklagte in der Sache Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche treffen. Auch insoweit hat der Bundesgesetzgeber von der ihm zustehenden Kompetenz Gebrauch gemacht und Regelungen über Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO ). Zu Recht verweist der Verwaltungsgerichtshof auf weitere Festsetzungsmöglichkeiten, beispielsweise § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB , für Flächen von Garagen und Stellplätzen. Derartige Regelungen sind der Befugnis des Landesgesetzgebers entzogen. Daher kann er insoweit auch nicht zum Erlass örtlicher Bauvorschriften ermächtigen. Denn für die Erreichung des angestrebten Ziels, eine bestimmte näher umschriebene Fläche von Bebauung - auch durch Stellplätze - frei zu halten, stellt das Bauplanungsrecht das Instrumentarium im Rahmen der dem Bundesgesetzgeber zustehenden Kompetenz zur Verfügung (vgl. hierzu den auch vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Beschluss des Senats vom 10. Juli 1997 - BVerwG 4 NB 15.97 - BRS 59 Nr. 19 = NVwZ-RR 1998, 486 ). Dass eine Gemeinde mit derartigen Festsetzungen zugleich in einem weiten Sinn gestalterische Ziele verfolgen will, ändert daran nichts. Der Hinweis der Beklagten, sie treffe nur "mittelbar" bodenrechtliche Regelungen, verkennt die zu wahrende Rangfolge. Wenn sie bodenrechtliche Regelungen treffen will, hat sie sich des hierfür zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentariums zu bedienen. Sie kann nicht wegen einer damit verfolgten gestalterischen Zielsetzung eine Kompetenz zum Erlass örtlicher Bauvorschriften in Anspruch nehmen. Daran ändert auch der Hinweis, es sei unpraktikabel, zahlreiche Bebauungspläne ergänzen zu müssen, nichts. Die Gemeinden sind nicht befugt, im Gewande bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen. Darauf hat der Senat bereits in seinem genannten Beschluss vom 10. Juli 1997 - BVerwG 4 NB 15.97 - (a.a.O.) ausdrücklich hingewiesen; zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 B 98.1862
Fundstellen
BauR 2005, 1768
BRS 69 Nr. 148
Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 75
ZfBR 2005, 559