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BVerwG - Entscheidung vom 25.05.2005

8 C 6.04

Normen:
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a § 5 Abs. 1 Buchst. a

Fundstellen:
BVerwGE 123, 373
NJ 2005, 525

BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 8 C 6.04

DRsp Nr. 2005/11509

Restitutionsausschluss bei nicht mehr auf Besatzungsrecht beruhender Enteignung

»Die Enteignung eines Grundstücks 13 Jahre nach Gründung der DDR, die im Wege der "Irrtumsberichtigung" erfolgte, beruht nicht mehr auf Besatzungsrecht, wenn es zwischenzeitlich durch einen Hoheitsakt der DDR-Behörden dem ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben worden war.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a § 5 Abs. 1 Buchst. a ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückübertragung zweier Grundstücke in H., Flurstücke 570/55 und 581/55, die zusammen mit weiteren Grundstücken Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, Frau A., waren und im Grundbuch von H. Bd. IV, Bl. 169, Flur 1 unter laufender Nr. 1 bis 7, 9 bis 20 eingetragen waren. Die streitgegenständlichen Grundstücke grenzten an die Gastwirtschaft und Bäckerei an, die der Ehemann von Frau A. betrieb. Auf den Grundstücken befand sich ein Tanzsaal, der vor 1962 zu einer Turnhalle umgebaut wurde.

Im Mai 1946 wurde der Ehemann von Frau A. enteignet. Der Gastwirtsbetrieb war in die Liste "A" aufgenommen und sequestriert worden. Gemäß Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 28. Oktober 1948 wurde im Grundbuch Eigentum des Volkes eingetragen. Davon umfasst waren Grundstücke mit den laufenden Nrn. 1 bis 7, 9 bis 20, darunter auch die streitgegenständlichen Grundstücke.

Nachdem bereits in einer Aktennotiz über den Besuch bei der Landesregierung Sachsen-Anhalt, Ministerium des Innern, vom 30. Juli 1951 festgestellt wurde, dass es sich bei der Enteignung der Gastwirtschaft, für die Frau A. seit 1914 die Konzession habe, um einen "Revisionsfall" handele und "von Halle bereits nach Berlin betreffend Rückgabe dieser Objekte geschrieben" sei (Bl. 192 der Beiakte IV), fand im Juni/Juli 1952 auf eine Beschwerde von Frau A. eine Überprüfung des Vorgangs statt mit dem Ergebnis, dass die im Grundbuch von H., Bd. IV, Bl. 169, Flur 1, eingetragenen "23 Morgen Ackerland" der Frau A. nicht zu den in das Eigentum des Volkes zu überführenden Vermögenswerten gehören sollten, weil sie weder bilanziert, noch für den Betrieb der Gastwirtschaft genutzt worden seien. Das Ergebnis der Überprüfung wurde Frau A. mit Schreiben vom 8. Juli 1952 und 4. Dezember 1954 mitgeteilt. Nach einem Schreiben vom 6. Dezember 1954 des Ministeriums des Innern - Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten - Bevollmächtigter Kreis E. an die Abteilung Kataster wurden 23 Morgen Ackerland darunter auch die beiden Flurstücke 570/55 und 581/55 am 30. November 1954 an Frau A. zurückgeführt durch die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes.

Einem Schreiben des Rates des Kreises E. - Innere Angelegenheiten - vom 4. Juni 1962 zufolge sollen die streitgegenständlichen Grundstücke zu Unrecht in das Eigentum der Frau A. zurückgeführt worden sein. Es werde gebeten zu veranlassen, dass die beiden Flurstücke 570/55 der Flur 1 (laufende Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses) und 581/55 der Flur 1 (laufende Nr. 10 des Bestandsverzeichnisses) "im Wege der Irrtumsberichtigung" in das Eigentum des Volkes, Rechtsträger "Der Rat der Gemeinde H." übergingen. Das Grundbuch von H., Bd. IV, Bl. 169, Flur 1 weist mit Eintragung vom 7. September 1962 die Übertragung der streitgegenständlichen Flurstücke in das Eigentum des Volkes aus.

Mit Antrag vom 28. September 1990 haben die Erben nach Frau A. vermögensrechtliche Ansprüche auf die Rückgabe der streitgegenständlichen Grundstücke geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 stellte der Beklagte die Berechtigung der Beigeladenen wegen der streitgegenständlichen Grundstücke fest und übertrug diese unter Herausvermessung an die Beigeladenen zurück. Ferner wurde festgestellt, dass Ausschlussgründe gemäß §§ 4 und 5 VermG nicht vorlägen, ein Wertausgleich gemäß § 7 VermG nicht geschuldet und ein Ablösebetrag gemäß § 18 VermG nicht festgesetzt werde. Die streitgegenständlichen Grundstücke seien zum Zeitpunkt der Schädigung persönliches Eigentum der Frau A. gewesen. Diese sei im Jahre 1962 durch eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG enteignet worden. Für die Umschreibung im Grundbuch in Eigentum des Volkes habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Auf die 1946/1948 erfolgte Enteignung könne nicht abgestellt werden, weil es einen über die Gründung der DDR hinausgehenden Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht nicht gegeben habe. Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG liege nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Gemeinde H. mit Urteil vom 29. Oktober 2003 abgewiesen: Die formlose Umschreibung des Grundbuchs im Jahre 1962 habe die Alteigentümerin entschädigungslos aus ihrer bis dahin unbeschränkten Eigentümerposition gedrängt. Dieser Akt sei ein selbständiger Enteignungsakt der staatlichen Stellen der DDR gewesen. Er stelle keine Enteignung aufgrund besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage dar, so dass die Rückübertragung nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sei. Nach der Gründung der DDR, am 7. Oktober 1949, eingeleitete, von den Organen und Behörden der DDR verantwortete Enteignungen beruhten generell nicht mehr auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen seien Enteignungen durch deutsche Stellen nach dem 7. Oktober 1949 nur dann, wenn ein Enteignungsakt noch vor diesem Tag und damit unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden sei, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Das Betriebsvermögen des Herrn A. sei auf der Grundlage von Besatzungsrecht enteignet worden. Es sei unschädlich gewesen, dass die Ehefrau Eigentümerin des Betriebsgrundstücks und Konzessionsinhaberin des Gaststättenbetriebes gewesen sei. Diese besatzungsrechtliche Enteignung sei mit Umschreibung der Grundstücke im Grundbuch in Eigentum des Volkes abgeschlossen gewesen. Danach habe für eine fortdauernde Vollzugsverantwortlichkeit bzw. einen fortdauernden Vollzugsauftrag weder Anlass noch Raum bestanden. Die 1962 erfolgte erneute Enteignung der Frau A. habe keinen neuen weiteren Vollzug des Willens der Besatzungsmacht begründet. Der frühere Enteignungsakt, der auf Willen und Anweisung der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgt sei, sei durch eine souveräne und eigenverantwortliche Entscheidung der DDR tatsächlich teilweise rückgängig gemacht worden. Damit sei die Eigentümerposition der Frau A. neu und unbeschränkt begründet worden. Es sei ohne Belang, ob die Rückgabe der streitgegenständlichen Grundstücke zu Recht oder zu Unrecht oder irrtümlich erfolgt sei. Eine erneute Enteignung der Frau A. sei auch keine bloße Korrektur. Es könne offen bleiben, ob der Rat des Kreises überhaupt wirksam eine ausdrückliche Entscheidung des Ministeriums des Innern hätte revidieren können. Die 1962 erfolgte faktische Verdrängung der Alteigentümerin aus ihrem Eigentum und damit ihre entschädigungslose Enteignung sei ohne Rechtsgrundlage geschehen. Die Restitution des Grundstücks sei auch nicht nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Die von der Klägerin aufgeführten Baumaßnahmen seien größtenteils Maßnahmen der Instandsetzung gewesen und daher nicht berücksichtigungsfähig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag >den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2000 aufzuheben< weiter verfolgt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Der Beklagte und die Beigeladenen teilen die Auffassung des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ).

1. Das Verwaltungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, dass die ursprünglich auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte Enteignung (a) im Jahre 1954 durch einen Hoheitsakt der DDR rückgängig gemacht wurde (b) und der erneute Entzug des Eigentums im Jahre 1962 eine schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG darstellt (c). Die beiden streitbefangenen Grundstücke waren zunächst auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden, auch wenn sie dem als "Naziaktivist" eingestuften Gastwirt und Ehemann der Frau A. nicht gehörten.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1) setzt eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (faktischer Enteignungsbegriff). Entscheidend ist hiernach, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck gekommen ist und sich der frühere Eigentümer als vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt betrachten musste (Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 und vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 m.w.N.).

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen musste sich aufgrund der Ereignisse bis Februar 1949 aus ihrer Eigentumsposition als verdrängt ansehen. Die streitigen Grundstücke waren im Zusammenhang mit der von ihrem Ehemann betriebenen Gastwirtschaft mit Bäckerei enteignet (SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64) und auf Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom Oktober 1948 im Februar 1949 zu Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen worden. Rechtsträger wurde 1950 der Rat der Gemeinde H. Der Enteignungsvorgang aufgrund besatzungshoheitlicher Grundlage war damit vor Gründung der DDR, am 7. Oktober 1949, abgeschlossen.

Es geht vorliegend entgegen dem Vorbringen der Revision nicht um den Fall einer erst nach dem 7. Oktober 1949 erfolgten Enteignung, die unter bestimmten Umständen auch noch den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG eröffnen kann (vgl. hierzu Urteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 77). Die entscheidende vermögensentziehende Maßnahme konnte zwar auch nach diesem Zeitpunkt noch von der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt und deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sein. Ein derartiger objektiver Zurechnungszusammenhang setzt tatbestandsmäßig voraus, dass die vor Gründung der DDR bereits in die Wege geleiteten Enteignungsmaßnahmen noch nicht bis zu deren Gründung realisiert worden sind. Davon kann hier aber gerade nicht die Rede sein, weil die Enteignungsmaßnahmen schon vollständig vor dem 7. Oktober 1949 abgeschlossen waren.

b) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieser Enteignungsakt, was die hier streitigen Grundstücke anbelangt, aufgrund einer mündlichen Beschwerde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Mitte 1952 und der anschließenden "Revision" durch die staatlichen Stellen der DDR mittels einer eigenverantwortlichen Entscheidung tatsächlich wieder rückgängig gemacht wurde.

Der Einwand der Revision, mit der Rückgabe 1954 habe man nicht von den Festlegungen der Besatzungsmacht von 1948 abweichen wollen, sondern "ohne Exzess" diese vollziehen wollen, d.h. ohne Übertragung der Ackerflächen, die tatsächlich nach dem Willen der Besatzungsmacht nicht enteignet werden sollten, greift nicht durch. Er übersieht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Rückgängigmachung der Enteignung in erster Linie nach faktischen Kriterien zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Rückabwicklung der Enteignung in der Rechtswirklichkeit der DDR greifbar zum Ausdruck gekommen ist. Dies setzt voraus, dass der von der Enteignung Betroffene oder sein Rechtsnachfolger von den DDR-Organen (wieder) als Eigentümer angesehen wurde (Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 15). Neben einem entsprechenden Rückgabewillen ist die Beseitigung der Enteignung durch einen tatsächlichen Rechtsakt, ein korrigierendes Tätigwerden, erforderlich (Urteile vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 121 und vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50. 95 - a.a.O.). Eine auf besatzungshoheitliche Grundlage gestützte konkrete Enteignungsmaßnahme kann nicht im Verborgenen aufgehoben sein. Eine Rückgabeentscheidung stellt einen "actus contrarius" dar und verlangt daher - wie die Enteignung selbst - dass sie in der Rechtswirklichkeit greifbar Ausdruck gefunden hat (Beschluss vom 26. März 2003 - BVerwG 8 B 176.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 24).

Unter Zugrundelegung dieser faktischen Sicht war für Frau A. die Rückabwicklung der Enteignung bezüglich des Ackerlandes und der beiden streitbefangenen Flurstücke durch die "Revisionsmaßnahmen" der DDR-Stellen - die Mitteilung des Ergebnisses der Revision mit der anschließenden Änderung des Grundbuches - greifbar zum Ausdruck gekommen. Zu diesem Zeitpunkt war die Gründung der DDR abgeschlossen, die staatlichen Stellen handelten mithin eigenverantwortlich. Damit ist die frühere Enteignung aus der Besatzungszeit durch einen Hoheitsakt der DDR-Stellen rückgängig gemacht worden. Unter Zugrundelegung der Grundsätze des faktischen Enteignungsbegriffes kommt es nicht darauf an, ob die entscheidende Stelle zur Aufhebung und Rückabwicklung von bestimmten Enteignungsmaßnahmen der sowjetischen Stellen befugt war. Es ist allein darauf abzustellen, dass durch einen staatlichen Hoheitsakt bestimmte Enteignungsmaßnahmen rückgängig gemacht worden sind und der betroffene Bürger sich nicht mehr als enteignet ansehen musste. Dass die beiden Gartengrundstücke hier möglicherweise zu Unrecht als Ackerland eingestuft und nur irrtümlich von einer Überprüfung erfasst wurden, spielt bei der faktischen Betrachtungsweise keine Rolle. Die Entscheidung des Innenministeriums bezieht sich ausdrücklich (auch) auf diese beiden Flurstücke.

c) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass 1962 eine erneute Enteignung der streitgegenständlichen Grundstücke durch das Schreiben des Rates des Kreises vom 4. Juni 1962 an die Abteilung Finanzen - Staatliches Eigentum - und die daraufhin vorgenommene Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch erfolgte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Enteignung 1962 nicht mehr auf einen Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgeführt werden kann bzw. auf deren Wünschen und Anregungen beruhte oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach, wie beispielsweise Enteignungen im Zuge der Bodenreform (Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183) ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür spricht zum einen schon der zeitliche Ablauf. 1962 - 13 Jahre nach Gründung der DDR - ging es nicht mehr um den Vollzug von Besatzungsrecht. Zum anderen bezog sich diese "Irrtumsberichtigung" auf die spätere Verfügung des Ministeriums des Innern, Bezirksverwaltung - Abteilung Staatliches Eigentum - vom 22. November 1954, nach der Frau A. gerade wieder als Eigentümerin des Grundbesitzes eingetragen worden war. Unabhängig von der Frage, ob der Rat des Kreises E. - Innere Angelegenheiten - im Juni 1962 überhaupt befugt war, den aus dem Jahre 1954 stammenden Hoheitsakt des Innenministeriums Sachsen-Anhalt zu berichtigen oder umzugestalten, bezieht sich die "Irrtumsberichtigung" ausschließlich auf diesen Hoheitsakt, an dessen Bestand nichts geändert werden sollte; denn es ist weder von einer Aufhebung oder Rückgängigmachung der Verfügung des Ministeriums aus dem Jahre 1954 die Rede, noch wird eine andersartige Rechtsfolge ausdrücklich gesetzt.

Die "Korrekturmaßnahme" des Rates des Kreises E. aus dem Jahre 1962 hatte die Eigentumsumschreibung und den dadurch dokumentierten Verlust des Eigentums für Frau A. zur Folge. Dies erfüllt den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Durch die "formlose" Umschreibung des Grundbuchs im Jahre 1962 wurden die streitgegenständlichen Grundstücke in Volkseigentum überführt. Die Alteigentümerin wurde damit entschädigungslos aus ihrer bis dahin unbeschränkten Eigentümerposition gedrängt. Mit dem Eigentumsentzug an den streitigen Grundstücken wird sie damit indirekt, obwohl sie nicht als "Naziverbrecher" in der Vergangenheit angesehen wurde, in die gegen diesen Personenkreis gerichtete und durch generelle Entschädigungslosigkeit gekennzeichnete Enteignungsaktion einbezogen (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - a.a.O.).

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das Verwaltungsgericht habe Beweisantritte hinsichtlich des erheblichen baulichen Aufwands an den streitigen Grundstücken, der zu einer veränderten Nutzungsart geführt habe, übergangen, greift abgesehen von den Bedenken in formeller Hinsicht auch in der Sache nicht. Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, der Tanzsaal sei 1961 nach Abriss und Neuaufbau zur Turnhalle umgestaltet worden. Die Restitution gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist aber nicht ausgeschlossen, wenn vor dem schädigenden Ereignis, das hier 1962 angenommen wird, mit erheblichem baulichen Aufwand die Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert worden ist. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist nur einschlägig, wenn die Nutzungsart oder Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 (vgl. § 5 Abs. 2 VermG) nicht mehr dieselbe wie im Zeitpunkt des Vermögensverlustes (d.h. Schädigung im Sinne des § 2 Abs. 4 VermG) war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO .

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40 000 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: VG Halle, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 201/00
Fundstellen
BVerwGE 123, 373
NJ 2005, 525