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BVerwG - Entscheidung vom 25.08.2005

7 C 10.04

Normen:
VermG § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 § 6 a Abs. 3
DMBilG § 25
URüV § 5 § 7

Fundstellen:
BVerwGE 124, 147
NJ 2005, 571

BVerwG, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 7 C 10.04

DRsp Nr. 2005/16369

Berechnung der Eigenkapitalquote bei Unternehmensrückgabe - Ausgleichspflicht bei wesentlicher Verbesserung der Vermögenslage

»1. Bei der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VermG vorzunehmenden Berechnung der Eigenkapitalquote im Fall der Rückgabe ist die Minderung des Eigenkapitals, die durch die Ausweisung einer Ausgleichsverbindlichkeit in der Bilanz verursacht wird, nicht zu berücksichtigen. 2. Der Berechnung einer auszugleichenden wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage ist die Bilanz zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe zugrunde zu legen. 3. Liegt eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage vor, ist grundsätzlich ein Ausgleich in Höhe der nach § 25 DMBilG errechneten Ausgleichsverbindlichkeit zu leisten. Dieser Betrag ist gegebenenfalls nach § 5 Abs. 3 URüV teilweise zu erlassen.«

Normenkette:

VermG § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 § 6 a Abs. 3 ; DMBilG § 25 ; URüV § 5 § 7 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die ihm vom Beklagten auferlegte Verpflichtung, wegen wesentlicher Verbesserung der Vermögenslage eines zurückübertragenen Unternehmens einen Wertausgleich an die beigeladene Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben zu leisten.

Die Rechtsvorgängerin des Klägers war Eigentümerin einer Apotheke. Die Bilanz für die Apotheke zum 30. Juni 1952 wies eine Bilanzsumme von 86 530,50 DM und ein Eigenkapital in Höhe von 7 215,81 DM aus.

Die Eigentümerin flüchtete im Juni 1953 aus der DDR. Daraufhin wurde die Apotheke enteignet und in das Eigentum des Volkes überführt.

Mit Bescheid vom Mai 1993 wurde die Apotheke an den Kläger zurückübertragen. Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 1994 wurde der Kläger zum 1. März 1994 vorläufig in den Besitz der Apotheke eingewiesen. Eine gegen den Rückübertragungsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit - rechtskräftigem - Urteil vom 9. Juni 1994 abgewiesen.

Nach einer 1957 vorgenommenen Vermögensaufstellung - gemäß den steuerlichen Bewertungsbestimmungen für die Zwecke der Vermögenssteuer - zum 1. Januar 1953 betrugen die Bilanzsumme 82 877 DM und das Eigenkapital 3 562 DM. Eine für die Apotheke zum 31. Dezember 1993 erstellte Bilanz wurde fortgeschrieben auf den 31. März 1994. Nach der Fortschreibung betrug die Bilanzsumme 1 115 432,27 DM, das Sachanlagevermögen 44 608 DM und das Eigenkapital 646 069,26 DM.

Mit Bescheid vom 25. Januar 1999 gab der Beklagte dem Kläger auf, wegen wesentlicher Verbesserung der Vermögenslage eine Ausgleichsverbindlichkeit in Höhe von 512 827,99 DM zzgl. Zinsen vom Tag der Unternehmensrückgabe an an die Beigeladene zu zahlen. Zur Begründung führte er aus: Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liege vor. Aus der Bilanz zum 31. März 1994 ergebe sich eine Ausgleichsverbindlichkeit in Höhe von 596 062,26 DM. Der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sei - zugunsten des Klägers - für dessen einzelkaufmännisches Unternehmen ein Mindestkapital in Höhe von 50 000 DM zugrunde zu legen. Das Unternehmen habe im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital gehabt. Die Eigenkapitalquote bei Schädigung sei auf der Grundlage der Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1953 zu ermitteln. Danach habe die Eigenkapitalquote 4,2979 % betragen. Im Rückgabezeitpunkt habe die Eigenkapitalquote dagegen - nach Abzug der Ausgleichsverbindlichkeit - 4,4826 % betragen. § 5 Abs. 3 URüV greife nicht ein, da das Eigenkapital zum Schädigungszeitpunkt 3 562 DM, zum Rückgabezeitpunkt aber 50 000 DM betragen habe. Aufgrund der positiven Ertragslage sei auch die Kreditwürdigkeit des Unternehmens nicht eingeschränkt, weshalb ein Erlass der Ausgleichsverbindlichkeit nicht erfolgen könne. Nach Abzug von Gegenforderungen des Klägers verbleibe eine Ausgleichsverbindlichkeit in Höhe von 512 827,99 DM.

Der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. August 2003 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zwar liege eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage vor. Aus der Bilanz zum 31. März 1994 ergebe sich eine Ausgleichsverbindlichkeit. Diese Bilanz sei maßgebend; denn sie liege näher am Zeitpunkt der endgültigen Rückübertragung des Unternehmens, die erst mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids erfolgt sei. Auf die vorläufige Besitzeinweisung komme es insoweit nicht an. Die Eigenkapitalquote sei im Zeitpunkt der Enteignung niedriger gewesen als im Zeitpunkt der Rückgabe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1953 nicht heranzuziehen, da - im Einzelnen genannte - Zweifel an deren Richtigkeit bestünden. Deshalb sei die zum 30. Juni 1952 ordnungsgemäß erstellte und aufgrund der zeitlichen Nähe zur Enteignung hinreichend aussagekräftige Bilanz zugrunde zu legen. Daraus ergebe sich eine Eigenkapitalquote von 8,339 %. Im Rückgabezeitpunkt habe die Eigenkapitalquote nach der Bilanz zum 31. März 1994 dagegen 57,92 % betragen. Die Ausgleichsverbindlichkeit betrage aber nur 53 202,76 DM. Deren Berechnung richte sich nach § 5 URüV. Da die Apotheke über kein gezeichnetes Kapital verfügt habe, sei nach § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV das Eigenkapital im Zeitpunkt der Schädigung anzusetzen. Dieses habe 7 315,81 DM betragen. Hinzuzuzählen seien die offenen Rücklagen in der Bilanz zum 31. März 1994 in Höhe von 90 594,95 DM. Dies ergebe ein Eigenkapital von 97 810,76 DM. Die Differenz zum Sachanlagevermögen betrage 53 202,76 DM. In dieser Höhe sei eine Ausgleichsverbindlichkeit der Beigeladenen entstanden. Der Beklagte habe die Ausgleichsverbindlichkeit in seinem Bescheid um die Forderungen reduziert, die dem Kläger unstreitig gegen die Beigeladene zustünden. Berücksichtige man diese Gegenforderungen, komme man zu einem Betrag von minus 30 038,41 DM, so dass die Ausgleichsverbindlichkeit des Klägers entfalle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen, die beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage bejaht. Die Höhe des vom Kläger zu leistenden Ausgleichs habe es aber fehlerhaft berechnet. Die Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit richte sich nicht nach § 5 URüV. Vielmehr sei zunächst die Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ( DMBilG ) zu berechnen. Diese Ausgleichsverbindlichkeit sei dann gemäß § 5 Abs. 3 URüV gegebenenfalls teilweise zu erlassen, um den Erhalt des schon bei der Schädigung vorhandenen Eigenkapitals zu gewährleisten. Soweit das Verwaltungsgericht dem gezeichneten Kapital im Zeitpunkt der Schädigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Unternehmensrückgabeverordnung (URüV) offene Rücklagen hinzugerechnet habe, verkenne es zum einen die Bedeutung der Vorschrift; denn hinzuzurechnen seien danach allein im Zeitpunkt der Schädigung vorhandene Rücklagen. Zum anderen weise die Rückgabebilanz keine offenen Rücklagen, sondern Rückstellungen aus.

Der Beklagte schließt sich den Ausführungen in der Revisionsbegründung an.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und meint, zumindest im Ergebnis erweise sich dieses als richtig; denn der angefochtene Bescheid sei noch aus anderen Gründen rechtswidrig. Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liege nicht vor, weil die Eigenkapitalquote bei Rückgabe niedriger sei als die im Schädigungszeitpunkt. Auch habe der Beklagte den Erlass der Ausgleichsverbindlichkeit wegen ansonsten fehlender Kreditwürdigkeit des zurückübertragenen Unternehmens nicht ordnungsgemäß geprüft.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, sein Bescheid sei so zu verstehen, dass er nur die Verbindlichkeit als solche festschreibe, nicht jedoch die Zahlungsmodalitäten.

II.

Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und stellt sich auch im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1999 unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 VermG, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 URüV aufgehoben. Bei zutreffender Anwendung dieser Vorschriften hätte das Verwaltungsgericht die Klage in vollem Umfange abweisen müssen; denn der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Der Kläger hat eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage des ihm zurückübertragenen Unternehmens in Höhe von (mindestens) 512 827,99 DM auszugleichen. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht erforderlich. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO ).

1. Eine im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verbesserung der Vermögenslage eines zurückübertragenen Unternehmens ist auszugleichen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VermG). Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt dann vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 DMBilG ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VermG). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Vermögenslage der hier zurückübertragenen Apotheke hatte sich bei deren Rückgabe gegenüber dem Zeitpunkt ihrer Entziehung wesentlich verbessert.

a) Bei der Aufstellung der maßgeblichen Bilanz ergab sich eine Ausgleichsverbindlichkeit in Höhe von mindestens 596 069,26 DM:

Als maßgebliche, für die Rückgabe aufgestellte Schlussbilanz (Rückgabebilanz) heranzuziehen ist die Fortschreibung der Bilanz zum 31. Dezember 1993 auf den 31. März 1994. Das folgt daraus, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz VermG festzustellen ist, ob "im Zeitpunkt der Rückgabe" eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage vorliegt; die in diesem Zeitpunkt bestehende Verbesserung der Vermögenslage kommt dem Berechtigten zugute. Abzustellen ist dabei auf die tatsächliche Rückgabe. Diese erfolgte aufgrund einer vorläufigen Einweisung gemäß § 6a VermG zum 1. März 1994. Die dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids nächste Bilanz ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht maßgebend. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Umkehrschluss aus § 6 a Abs. 3 Satz 1 VermG beruht auf einem Missverständnis des Inhalts dieser Regelung. Dort ist geregelt, wann bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage der Ausgleich zu zahlen ist. Dies muss - um eine Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen - bereits bei der vorläufigen Einweisung geschehen, soweit das Unternehmen sonst nicht fortgeführt werden könnte. Auf welchen Zeitpunkt bei der Berechnung des Ausgleichs für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage abzustellen ist, ist dort nicht geregelt. Zwar ist die danach maßgebliche Rückgabebilanz auf den 31. März 1994 fortgeschrieben worden. Offenbar ist irrtümlich als Zeitpunkt der Rückgabe der 1. April 1994 angenommen worden. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich die Bilanzansätze, die für die Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 DMBilG maßgeblich sind, zu dem an sich zutreffenden Stichtag 28. Februar 1994 entscheidungserheblich anders dargestellt hätten. Auch der Kläger hat Derartiges nicht geltend gemacht.

Nach § 25 Abs. 1 DMBilG ergibt sich bei der Aufstellung der maßgeblichen Bilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit, wenn ein höheres Eigenkapital auszuweisen wäre, als es dem für das Sachanlagevermögen auszuweisenden Betrag (vermindert um den für den zum 1. Juli 1990 übergegangenen Grund und Boden auszuweisenden Betrag) entspricht. Der Grundsatz des § 25 Abs. 1 Satz 1 DMBilG führt also dazu, dass in der Bilanz ein Eigenkapital in Höhe der Sachanlagegüter (ohne den übergegangenen Grund und Boden) anzusetzen ist. Nach der maßgeblichen Bilanz wäre hier ein Eigenkapital in Höhe von 646 069,26 DM auszuweisen gewesen. Dieser Betrag ist (wesentlich) höher, als es dem für das Sachanlagevermögen auszuweisenden Betrag (vermindert um den für den zum 1. Juli 1990 übergegangenen Grund und Boden anzusetzenden Betrag) entspricht. Grund und Boden ist hier nicht übergegangen. Für das Sachanlagevermögen war lediglich ein Betrag in Höhe von 44 608 DM auszuweisen. Der das Sachanlagevermögen übersteigende Teil des Eigenkapitals beträgt folglich 601 461,26 DM.

Der Beklagte ist zu der niedrigeren Ausgleichsverbindlichkeit von nur 596 069,26 DM gekommen, weil er zugunsten des Klägers § 25 Abs. 1 Satz 2 DMBilG angewandt hat. Nach dieser Vorschrift darf das für die Rechtsform des Unternehmens oder seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital nicht unterschritten werden. Die Einstellung einer Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 1 DMBilG führt dazu, dass das an sich auszuweisende Eigenkapital um diesen Betrag zu vermindern ist. Der Kläger betreibt die zurückübertragene Apotheke in der Form eines einzelkaufmännischen Unternehmens. Dafür ist gesetzlich kein Mindestkapital vorgeschrieben. Der Beklagte hat gleichwohl zugunsten des Klägers angenommen, dass ihm ein Eigenkapital in Höhe des Mindestkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (50 000 DM; vgl. § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz in der vor Erlass des Euro-Einführungsgesetzes geltenden Fassung) erhalten bleiben muss. Zwar ist zweifelhaft, ob bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen in Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 DMBilG das für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital anzusetzen ist. Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn das Vorgehen des Beklagten wirkt sich nur zugunsten des Klägers aus, so dass sich daraus keine ihn belastende Rechtswidrigkeit des Bescheides ergeben kann.

b) Die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 3 Satz 1 VermG für die Annahme einer wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage ist ebenfalls erfüllt. Das zurückübertragene Unternehmen hatte im Zeitpunkt seiner Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital als im Zeitpunkt der Rückgabe:

Im Zeitpunkt der Rückgabe betrug die Eigenkapitalquote - dies ist das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme - 57,921 %. Sie ergibt sich, wenn das in der auf den 31. März 1994 fortgeschriebenen Bilanz ausgewiesene Eigenkapital von 646 069,26 DM durch die Bilanzsumme in Höhe von 1 115 432,37 DM geteilt wird. Bei der Berechnung der Eigenkapitalquote im Zeitpunkt der Rückgabe ist die Minderung des Eigenkapitals, die durch die Ausweisung einer Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 DMBilG verursacht wird, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht zu berücksichtigen. Es ist also hier kein Eigenkapital in Höhe von 50 000 DM (oder weniger), sondern ein Eigenkapital in Höhe von 646 069,26 DM zu berücksichtigen. Die Vorstellung des Klägers ist mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Nach § 6 Abs. 3 VermG ist maßgebliches Kriterium für die Feststellung einer wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage die Ausstattung des zurückgegebenen Unternehmens mit Eigenkapital. Die Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 DMBilG knüpft ebenfalls an die Ausstattung des Unternehmens mit Eigenkapital an. Sinn und Zweck des § 25 DMBilG ist es, dass dem Unternehmen nicht das gesamte Eigenkapital kostenlos zur Verfügung gestellt wird, sondern nur ein Eigenkapital in Höhe des Sachanlagevermögens bzw. in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals. Dies wird dadurch bewirkt, dass eine Ausgleichsverbindlichkeit begründet wird, die zu einer Minderung des zunächst vorhandenen Eigenkapitals in gleicher Höhe führt. Die Begründung der Ausgleichsverbindlichkeit ist damit das Mittel, um eine hohe Eigenkapitalausstattung und damit eine gute Vermögenslage teilweise auszugleichen. Von daher würde es dem Zweck der Vorschrift des § 6 Abs. 3 VermG widersprechen, bereits bei der Ermittlung der Eigenkapitalausstattung zugunsten des Berechtigten die erst als Folge einer hohen Eigenkapitalausstattung begründete Ausgleichsverbindlichkeit eigenkapitalmindernd zu berücksichtigen.

Dies verdeutlicht ein Blick auf die Rechtsfolgen. Zöge man zunächst die Ausgleichsverbindlichkeit vom Eigenkapital ab, würde sich dadurch die Eigenkapitalquote bei Rückgabe deutlich verringern. Dies führte häufig - so auch hier, wenn man die zum 30. Juni 1952 erstellte Bilanz zugrunde legt - zu einer Eigenkapitalquote, die bei Rückgabe niedriger wäre als im Zeitpunkt der Schädigung. Als Folge wäre dann eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage nicht auszugleichen und entfiele gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 VermG bei der Unternehmensrückgabe die Ausgleichsverbindlichkeit. Als weitere Folge würde sich das Eigenkapital um den Betrag der Ausgleichsverbindlichkeit erhöhen und wieder die Höhe erreichen, die es vor Errechnung der Ausgleichsverbindlichkeit hatte. So würde im vorliegenden Fall das Eigenkapital wieder auf eine Höhe von 646 069,26 DM steigen. Der Berechtigte hätte dann auf diesem Wege ein Unternehmen zurückübertragen bekommen, dessen Eigenkapitalquote - nach der Rückübertragung - (weit) höher wäre als im Schädigungszeitpunkt, ohne hierfür einen Ausgleich leisten zu müssen. Dies widerspräche Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VermG.

Die Eigenkapitalquote im Zeitpunkt der Rückgabe von danach 57,921 % ist höher als die Eigenkapitalquote im Zeitpunkt der Enteignung. Die Apotheke ist nach der Flucht der damaligen Inhaberin am 6. Juni 1952 in eine poliklinische Apotheke umgewandelt und vom staatlichen Gesundheitswesen übernommen worden. Der Beklagte ist für die Ermittlung der Eigenkapitalquote zum Zeitpunkt der Enteignung von einer Vermögensaufstellung ausgegangen, die am 27. Juli 1957 bezogen auf den 1. Januar 1953 angefertigt worden ist. Aus dieser Vermögensaufstellung ergibt sich eine Bilanzsumme von 82 877 DM und ein Eigenkapital von 3 562 DM, mithin eine Eigenkapitalquote von 4,2979 %. Der Kläger und ihm folgend das Verwaltungsgericht gehen demgegenüber von einer Bilanz aus, die zum Stichtag des 30. Juni 1952 aufgestellt worden ist. Diese Bilanz weist eine Bilanzsumme von 86 530,50 DM und ein Eigenkapital in Höhe von 7 215,81 DM aus. Daraus errechnet sich eine Eigenkapitalquote von 8,339 %. Beide Eigenkapitalquoten liegen deutlich unter der Eigenkapitalquote, die für den Zeitpunkt der Rückgabe des Unternehmens ermittelt ist. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, welche der beiden Bilanzen die Vermögenslage der Apotheke im Zeitpunkt ihrer Enteignung zutreffend wiedergibt.

2. Der Kläger hat den Ausgleich in Höhe der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 DMBilG zu leisten.

a) Nach der dargestellten Berechnung des Beklagten verbleibt ihm nach Abzug der Ausgleichsverbindlichkeit ein Eigenkapital in Höhe von 50 000 DM. Dieser Betrag liegt deutlich über den Beträgen, die in der Bilanz zum 30. Juni 1952 und in der Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1953 als Eigenkapital ausgewiesen sind.

Die Ausgleichsverbindlichkeit ist hier nicht nach § 5 Abs. 3 URüV (teilweise) zu erlassen. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausgleichsverbindlichkeit zumindest in Höhe des Betrages zu erlassen, der erforderlich ist, um das gezeichnete Kapital in der nach § 5 Abs. 1 URüV vorgeschriebenen Höhe festsetzen zu können. Diese - und nur diese - Bedeutung kommt § 5 URüV zu. § 5 Abs. 1 URüV regelt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - weder unmittelbar, wie hoch der für eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage zu leistende Ausgleich ist, noch wird unmittelbar die Höhe einer zu bilanzierenden Ausgleichsverbindlichkeit bestimmt.

Nach § 5 Abs. 1 URüV ist in der für die Rückgabe maßgeblichen Bilanz als gezeichnetes Kapital der Betrag in Deutscher Mark anzusetzen, der als gezeichnetes Kapital in Mark der Deutschen Demokratischen Republik oder in Reichsmark in der dem Zeitpunkt der Schädigung vorausgehenden Bilanz ausgewiesen war, wenn er nominal höher ist als das nach der Rechtsform im Zeitpunkt der Rückgabe vorgeschriebene Mindestkapital. Offene Rücklagen sind dabei dem gezeichneten Kapital hinzuzurechnen. War - wie hier - ein gezeichnetes Kapital nach der Rechtsform des Unternehmens nicht vorgeschrieben, ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 URüV als Mindestkapital das Eigenkapital anzusetzen, das in der dem Zeitpunkt der Schädigung vorausgehenden Bilanz als Eigenkapital ausgewiesen war. Damit wird - entsprechend dem Wiedergutmachungsgedanken des Vermögensgesetzes - erreicht, dass das Eigenkapital des Unternehmens bei Rückübertragung mindestens so hoch ist, wie es im Zeitpunkt der Schädigung war. Ist das bei Rückgabe nach Abzug der Ausgleichsverbindlichkeit verbleibende Eigenkapital höher als das Eigenkapital im Zeitpunkt der Schädigung, bleibt es dabei.

Zu Unrecht geht das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dem Eigenkapital in den Bilanzen zum Schädigungszeitpunkt seien offene Rücklagen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VermG hinzuzurechnen. Denn diese Bilanzen weisen derartige offene Rücklagen nicht aus. Das Verwaltungsgericht bezieht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 VermG systemwidrig auf Rücklagen, die in der Rückgabebilanz ausgewiesen sind. § 5 Abs. 3 URüV will dem zurückgegebenen Unternehmen die Eigenkapitalausstattung erhalten, die im Zeitpunkt der Schädigung vorhanden war. Dazu gehörten auch offene Rücklagen. Dabei kann es sich nur um solche handeln, die in der im Zeitpunkt der Schädigung aufgestellten Bilanz ausgewiesen waren. Abgesehen davon verwechselt das Verwaltungsgericht Rücklagen mit Rückstellungen. Nur Rückstellungen, nicht aber Rücklagen sind in der Rückgabebilanz ausgewiesen.

b) Die Ausgleichsverbindlichkeit ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 VermG (teilweise) zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 DMBilG umzuwandeln; denn es ist nicht anzunehmen, dass das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist.

Das VermG regelt nicht, wann ein Unternehmen kreditwürdig ist. Die Kreditwürdigkeit ist deshalb nach den allgemeinen bank- und wirtschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Vermögensstruktur, Kapitalstruktur, Liquiditätslage und die Finanz- und Erfolgssituation des Unternehmens (so zutreffend Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 6 Anm. 356). Davon ausgehend hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid angenommen, wegen der positiven Ertragslage sei die Kreditwürdigkeit der Apotheke nicht gefährdet, wenn das Unternehmen mit der Ausgleichsverbindlichkeit belastet werde. Der Kläger hatte dies weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Tatsachengericht bestritten. In der Revisionserwiderung meint er, der Beklagte hätte die Eigenkapitalausstattung der Apotheke des Klägers mit der anderer Apotheken vergleichen müssen. Dies trifft nicht zu; denn davon hängt die Kreditwürdigkeit im maßgeblichen Sinn nicht ab. Die Gegenauffassung (Wellhöfer, in: Clemm u.a., Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 6 Anm. 110) verkennt dies.

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid die Ausgleichsverbindlichkeit von 596 069,26 DM mit Forderungen saldiert, die nach seiner Auffassung dem Kläger gegen die Beigeladene zustehen. Daraus ergibt sich der festgesetzte Betrag von 512 827,99 DM. Ob diese Forderungen tatsächlich bestanden und ob sie von der Ausgleichsverbindlichkeit abgezogen werden durften, kann offen bleiben; denn durch einen rechtswidrigen Abzug dieser Forderungen würde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Schließlich hat der Beklagte den Kläger zu Recht verpflichtet, die Ausgleichsforderung vom Tag der Rückgabe des Unternehmens an zu verzinsen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 URüV). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid des Beklagten nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte dem Kläger entgegen § 7 Abs. 2 URüV aufgegeben hätte, die Ausgleichsforderung sofort und in einem Betrag zu begleichen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sein Bescheid regele die Zahlungsmodalitäten nicht. Ob der Beklagte damit den Bescheid geändert oder nur seinen Inhalt klargestellt hat, bedarf keiner Entscheidung, weil der Bescheid jedenfalls jetzt keine den Kläger beschwerende Regelung der Zahlungsmodalitäten mehr enthält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Beigeladene hat als Rechtsmittelführerin einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerde- und im Revisionsverfahren.

Vorinstanz: VG Dresden, vom 07.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 592/99
Fundstellen
BVerwGE 124, 147
NJ 2005, 571