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BVerwG - Entscheidung vom 08.12.2005

6 C 26.05

BVerwG, Beschluss vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 6 C 26.05

DRsp Nr. 2006/6850

Gründe:

Die Revision des Klägers ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Denn der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt wurden, zählt nicht zu den Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Revision statthaft ist (§ 132 Abs. 1 VwGO ). Die Beschwerde ist gleichfalls unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen angefochten werden können; zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Der vom Kläger im Zusammenhang mit den eingelegten Rechtsmitteln erstrebte Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rechtsmittel - wie dargelegt - unstatthaft sind. Davon abgesehen sind die Revision, die Beschwerde und der Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz auch deshalb unzulässig, weil gemäß § 67 Abs. 1 VwGO solche Anträge vor dem Bundesverwaltungsgericht nur durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person gestellt werden können.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 N 114.05