Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 28.12.2005

6 B 83.05

BVerwG, Beschluss vom 28.12.2005 - Aktenzeichen 6 B 83.05

DRsp Nr. 2006/2113

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch ausgeschlossen, das Bundesverwaltungsgericht im Wege der "außerordentlichen Beschwerde" (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28 und 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 S. 1 f. = NJW 2002, 2657 ) oder der "Untätigkeitsbeschwerde" (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 3 B 8.03 - NVwZ 2003, 869) anzurufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UZ 1954/04