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BVerwG - Entscheidung vom 17.05.2005

4 A 1001.04

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 4 A 1001.04

DRsp Nr. 2005/8474

Gründe:

Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Die Antragsteller tragen selbst vor, Eigentümer von Grundstücken "im planfestgestellten Flughafenareal" zu sein bzw. "innerhalb des planfestgestellten Flughafengeländes jeweils einen Gewerbehof" zu betreiben. Sie gehören zum Kreis derjenigen, die bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Planunterlagen gegen den Plan zum Ausbau des Flughafens Schönefeld hätten Einwendungen erheben können. Denn nach ihrem Vorbringen steht außer Zweifel, dass ihre Belange durch das Vorhaben berührt werden (vgl. § 10 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG ). Von der Möglichkeit, sich mit Einwendungen am Anhörungsverfahren zu beteiligen, haben sie indes keinen Gebrauch gemacht. Sie haben es auch unterlassen, Klage zu erheben, obwohl sie nach ihrer eigenen Darstellung "von den eigentumsbeschränkenden Wirkungen des Planfeststellungsbeschlusses besonders hart betroffen" werden. Die vom Antragsgegner getroffene Planungsentscheidung ist ihnen gegenüber bestandskräftig geworden. Was sie daran gehindert haben könnte, sich mit den rechtlichen Mitteln, die ihnen zu Gebote standen, gegen das Planvorhaben zur Wehr zu setzen, ist weder vorgetragen noch sonst aus den Umständen ersichtlich. Das prozessuale Instrument der Beiladung bietet einem Antragsteller keine Handhabe dafür, sich die Stellung eines Beteiligten in einem Prozess zu sichern, den als Hauptbeteiligter zu führen, ihm nach Maßgabe der hierfür gesetzlich vorgesehenen Prozessvoraussetzungen freigestanden hätte. Ein durch einen Planfeststellungsbeschluss Betroffener hat nicht die Wahl, ob er die für ihn nachteilige Entscheidung im Klagewege anficht oder im Klageverfahren eines Dritten, der im Gegensatz zu ihm selbst den prozessualen Anforderungen genügt hat, seine Beiladung betreibt. Die Beiladung darf nicht als Ersatz für eine Klage herhalten, die von Rechts wegen möglich gewesen wäre, als - fristgebundenes - Rechtsschutzmittel aber, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt worden ist.