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BVerwG - Entscheidung vom 18.10.2005

8 BN 1.05

BVerwG, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 8 BN 1.05

DRsp Nr. 2005/18953

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Sie richtet sich gegen den mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss des Senats über die Nichtzulassung der Revision und müsste, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Gegenvorstellung kann nicht in eine Anhörungsrüge umgedeutet werden; denn auch diese wäre unzulässig. Zwar hat der Gesetzgeber, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit zu genügen, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2005 die Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO als außerordentlichen Rechtsbehelf eingeführt. Deren Anwendungsbereich ist aber darauf beschränkt, dass das angerufene Gericht selbst den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Hier indes wenden sich die Antragsteller mit materiellrechtlich begründeten Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Die Anhörungsrüge dient jedoch weder einer Überprüfung in der Sache noch kann sie zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .