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BVerwG - Entscheidung vom 28.09.2005

7 KSt 12.05

BVerwG, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 7 KSt 12.05

DRsp Nr. 2005/18029

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin, die der Senat als Anregung versteht, seinen unanfechtbaren Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern, gibt keine Veranlassung zur Abänderung des Streitwerts. Der Senat hält daran fest, dass allein der Verkehrswert des mit der Klage beanspruchten Vermögenswerts maßgebend für die Streitwertbemessung ist und nicht etwaige an eine Rückübertragung anknüpfende Rückzahlungspflichten, die nicht Gegenstand des Klageantrages waren. Soweit die Klägerin bezweifelt, dass die seinerzeit erhaltene Geldsumme dem tatsächlichen Wert der verkauften Gebäude entsprach, weil wegen der extremen Steuerbelastung von vornherein festgestanden habe, dass ein deutlich geringerer Erlös erzielt werden würde, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, die Indizwirkung des Kaufpreises für die Wertbemessung in Frage zu stellen. Solche steuerlichen Folgen mindern den Verkehrswert des Verkaufsgegenstandes grundsätzlich nicht. Sie sind bei der Wertbemessung mit Hilfe des tatsächlich gezahlten Kaufpreises allenfalls dann in Rechnung zu stellen, wenn sie im Wege der Vertragsgestaltung auf den Käufer abgewälzt werden, mit anderen Worten: wenn sie zu einem den Verkehrswert überschreitenden Kaufpreis führen, der die den Verkäufer treffenden steuerlichen Folgen ganz oder teilweise berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass dies im vorliegenden Fall ausscheidet; denn es kann nicht ernstlich angenommen werden, dass unter den in der DDR herrschenden Verhältnissen eine solche Verlagerung der Steuerlast auf die als Käufer auftretenden volkseigenen Unternehmen möglich war.