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BVerwG - Entscheidung vom 05.01.2005

8 KSt 17.04

BVerwG, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 8 KSt 17.04

DRsp Nr. 2005/1738

Gründe:

Das Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 2004, mit dem er Kostenbefreiung wegen seiner vom Finanzamt anerkannten Gemeinnützigkeit begehrt, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes für Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) anzusehen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat.

Die Erinnerung ist unbegründet. Fehler des Kostenansatzes werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sollten der Hinweis des Klägers auf § 40 VwVfg (BbG) und die vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit so zu verstehen sein, dass er aus Landesrecht eine persönliche Kostenbefreiung geltend machen will, könnte dies wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG , wonach vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung finden, der Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann daher dahinstehen, ob überhaupt eine solche persönliche Kostenfreiheit nach Landesrecht gegeben ist.

Über den im Schreiben vom 18. Dezember 2004 möglicherweise zugleich gestellten Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten ist außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu entscheiden.