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BVerwG - Entscheidung vom 08.09.2005

4 B 55.05

BVerwG, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen 4 B 55.05

DRsp Nr. 2005/15385

Gründe:

Die von dem Kläger als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LA 65/05