BVerwG, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 9 VR 21.05
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, vom 7. bis 9. September 2005 den Anhörungstermin für das Planfeststellungsverfahren "B 178n, Verlegung BAB 4 bis Bundesgrenze D/PL und D/CZ, Bauabschnitt. 3.1, S 148 (Löbau) bis S 143 (Obercunnersdorf)" abzuhalten, ist gemäß § 44a VwGO unzulässig.
Es handelt sich um einen Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung. Solche Rechtsbehelfe können nach § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung (hier: den zu erwartenden Planfeststellungsbeschluss) zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Eine Ausnahme nach § 44a Satz 2 VwGO ist - auch unter Beachtung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG - nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2 , § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG .