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BVerwG - Entscheidung vom 13.07.2005

4 A 1040.04

BVerwG, Beschluss vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 4 A 1040.04

DRsp Nr. 2005/11294

Gründe:

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93a Abs. 1 Satz 2 VwGO ).

Dem Wunsch der Kläger, ihr Verfahren in die Gruppe der Musterverfahren einzubeziehen und nicht gemäß § 93a VwGO auszusetzen, kann der Senat nicht entsprechen. Er hat zwar durchaus Verständnis für das Anliegen des Prozessbevollmächtigten der Kläger, im Hinblick auf seine Tätigkeit während des Planfeststellungsverfahrens auch in der mündlichen Verhandlung der Musterverfahren die Interessen seiner Mandanten wahrnehmen zu können. Andererseits muss der Senat darauf bedacht sein, angesichts der enormen Stofffülle den Kreis der an den Musterverfahren Beteiligten so klein wie irgend vertretbar zu halten. Der Umstand, dass ein Kläger - wie hier der Kläger Ziffer 8 - durch den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 mit enteignender Vorwirkung betroffen ist, gibt noch keine Veranlassung, eine Klage als Musterverfahren zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Senat auch in solchen Fällen im Interesse der Straffung des gesamten Verfahrens und der effizienten Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung sowie unter Kostengesichtspunkten auch unter den Klägern, die vom Planfeststellungsbeschluss mit enteignender Vorwirkung in Anspruch genommen werden, eine Auswahl treffen. Dementsprechend sind die Verfahren mehrerer anderer mit enteignender Vorwirkung betroffener Kläger ebenfalls nicht als Musterverfahren vorgesehen.

Dass die Kläger des vorliegenden Verfahrens - einschließlich des Klägers Ziffer 8 - durch die Aussetzung ihres Verfahrens einen Rechtsverlust erleiden könnten, ist nicht zu erkennen. Die von ihnen zur Begründung ihres Aufhebungsantrags vorgebrachten Gründe werden in allen wesentlichen Punkten auch von den "Musterklägern" vorgetragen, so dass gewährleistet ist, dass die Argumente der Kläger der Sache nach berücksichtigt werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93a Abs. 1 Satz 3 VwGO ).