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BVerwG - Entscheidung vom 07.07.2005

4 A 1011.05

BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 4 A 1011.05

DRsp Nr. 2005/11293

Gründe:

In dem Streit um den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 sind knapp 4 000 Klagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben worden, die in rund sechzig Verfahren mit jeweils eigenem Aktenzeichen zusammengefasst sind. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung sollen vorab Musterverfahren im Sinne von § 93 a VwGO durchgeführt werden. Der Senat hat die Beteiligten aller Verfahren dazu mit Schreiben vom 28. April 2005 unter Darlegung der Einzelheiten angehört (§ 93 a Abs. 1 Satz 2 VwGO ).

Das vorliegende Verfahren eignet sich nicht als Musterverfahren. Dies sehen auch die Verfahrensbeteiligten so, auf deren Antrag durch Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2004 das Ruhen angeordnet worden ist. Diese Anordnung ist mit Blick auf das beabsichtigte Vorgehen des Gerichts nach § 93 a VwGO nicht mehr zweckmäßig (vgl. § 251 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ) und wird deshalb von Amts wegen aufgehoben. Stattdessen ist das Verfahren gemäß § 93 a Abs. 1 Satz 1 VwGO auszusetzen. Die Verfahrensbeteiligten haben gegen die Aussetzung keine Einwendungen erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 93 a Abs. 1 Satz 3 VwGO ).