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BVerwG - Entscheidung vom 31.08.2005

8 C 11.05

Normen:
VermG § 1 Abs. 3
ZGB (DDR) § 400 Abs. 1 Satz 2

Fundstellen:
NJ 2006, 46

BVerwG, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 8 C 11.05

DRsp Nr. 2005/17763

Anscheinsbeweis bei Verzicht verbleibender DDR-Miterben nach Nötigung eines ausreisewilligen Miterben

»Verzichteten in der DDR verbleibende Miterben in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verzicht eines ausreisewilligen Miterben auf ihr durch die Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenes Eigentum an einzelnen Vermögenswerten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Nötigung des ausreisewilligen Miterben kausal für den Verzicht der verbleibenden Miterben war.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 3 ; ZGB (DDR) § 400 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerinnen begehren die Rückübertragung des landwirtschaftlichen Grundstücks in der Gemarkung R., Flur 2, bestehend aus den Flurstücken 172, 253, 254, 272, 273, 277 und 282, ehemals eingetragen im Grundbuch von R. Blatt 25, an die Erbengemeinschaft nach Richard Sch. Der ursprüngliche Eigentümer der Flächen, Richard Sch., verstarb 1974 und wurde von seiner Ehefrau, Carola Sch., und seinen drei Kindern, den Klägerinnen und ihrem Bruder, zu je einem Viertel beerbt.

Carola Sch. beantragte am 6. Juni 1978 die Ausreise aus der DDR zu ihrem in der Bundesrepublik lebenden Sohn. Am 15. März 1979 wurde für dessen Anteil am streitgegenständlichen Grundbesitz ein staatlicher Verwalter bestellt. Carola Sch. und die Klägerinnen erklärten am 8. Mai 1979 gegenüber dem Rat des Kreises S. den Verzicht auf ihre Erbanteile am landwirtschaftlichen Grundstück des Richard Sch. Am 24. August 1979 verkaufte der staatliche Verwalter den "Anteil Horst Sch." am streitgegenständlichen Grundstück an den Rat des Kreises S. Am selben Tag wurde für das Grundstück Eigentum des Volkes eingetragen sowie die Erbengemeinschaft nach Richard Sch. eingetragen und gelöscht. Am 2. November 1979 reiste Carola Sch. mit staatlicher Genehmigung aus der DDR aus.

Auf den Rückerstattungsantrag der Klägerin zu 1 vom 23. September 1990 für die Erbengemeinschaft nach Richard Sch. übertrug der Beklagte mit bestandskräftigen Teilbescheiden das "Eigentum an den Anteilen" an dem streitgegenständlichen Grundstück an Horst Sch., weil der Verkauf seines Vermögensanteils durch den staatlichen Verwalter eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG dargestellt habe. Im Übrigen lehnte er den Rückübertragungsanspruch mit Bescheid vom 10. März 1997 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Auf die Klage der während des Klageverfahrens 1999 verstorbenen Carola Sch. und der Klägerinnen hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Urteil vom 27. September 2004 teilweise auf und übertrug die erbrechtliche Mitberechtigung der Carola Sch. an dem Grundstück an die Klägerinnen und den als Miterbe nach Carola Sch. in das Verfahren eingetretenen Horst Sch. in Erbengemeinschaft zurück. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die erbrechtliche Mitberechtigung der Carola Sch. habe einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG unterlegen. Hinsichtlich ihres Verzichtes spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er auf eine Nötigung staatlicher Organe und damit auf Machtmissbrauch zurückzuführen sei. Die Klägerinnen könnten demgegenüber die Rückübertragung ihrer erbrechtlichen Mitberechtigungen nicht beanspruchen. Denn das Gericht habe sich keine volle richterliche Überzeugung davon bilden können, dass sie zur Abgabe ihrer Verzichtserklärung genötigt worden seien. Ihr Vortrag sei insoweit unsubstantiiert und enthalte keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Die Regeln des Anscheinsbeweises griffen zugunsten der Klägerinnen nicht ein, weil es sich bei ihnen nicht um Ausreisewillige gehandelt habe.

Die Klägerinnen haben die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. März 1997 und des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. April 1998 sowie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder - 5 K 1168/98 - vom 27. September 2004 zu verpflichten, die erbrechtlichen Mitberechtigungen der Klägerinnen zu 1 und 3 an diese zurückzuübertragen.

Sie rügen die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO ).

Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen des ausreisebedingten Verlustes von Grundstücken und Gebäuden eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung und gleichzeitig eines Machtmissbrauchs im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG gegeben ist, wenn staatliche Stellen die Erteilung der Genehmigung zur ständigen Ausreise von der vorherigen Aufgabe des Grundeigentums abhängig gemacht haben. Hat ein Ausreisewilliger in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise ein Grundstück veräußert, kann nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins deshalb davon ausgegangen werden, dass dies auf unlautere Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist. Der Anscheinsbeweis gilt sowohl für die Tatsache, dass die staatlichen Organe einen entsprechenden Verkaufsdruck ausgeübt haben, als auch für die Ursächlichkeit zwischen Verkaufsdruck und Veräußerung (stRspr, vgl. Urteile vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - BVerwGE 100, 310 >312<, vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 und Beschluss vom 26. Juni 2000 - BVerwG 7 B 26.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 15 jeweils m.w.N.). Der Anscheinsbeweis findet nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich nur für den Ausreisewilligen selbst Anwendung. Es gibt keinen Anscheinsbeweis dahingehend, dass in der DDR verbleibende Familienangehörige generell ebenfalls auf Eigentumsrechte verzichten mussten, damit dem Ausreisewilligen die Ausreise genehmigt wurde. Die Anscheinsbeweisführung setzt voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es deshalb rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. Urteil vom 1. März 1995 - BVerwG 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3). Für die Annahme eines typischen Geschehensablaufs, dass auch in der DDR verbleibende Familienangehörige von Ausreisewilligen grundsätzlich auf Vermögenswerte verzichten mussten, damit die Ausreisegenehmigung erteilt wurde, fehlt es nach derzeitigem Stand an ausreichenden Erfahrungen; auch die Aktenlage des vorliegenden Verfahrens lässt einen Hinweis auf einen solchen typischen Geschehensablauf nicht zu.

Etwas anderes gilt aber, und das hat das Verwaltungsgericht verkannt, wenn die verbleibenden Verzichtenden nicht Miteigentümer neben dem ausreisewilligen Verzichtenden, sondern mit diesem hinsichtlich des aufgegebenen Vermögenswertes in einer ungeteilten Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden waren. Denn gemäß § 400 Abs. 1 Satz 2 des zum Zeitpunkt des Verzichtes geltenden Zivilgesetzbuchs der DDR ( ZGB ) konnten mehrere in einer Erbengemeinschaft verbundene Erben über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen. Dementsprechend konnte der Ausreisewillige nicht allein auf seine erbrechtliche Mitberechtigung an einem Grundstück zugunsten des Volkseigentums verzichten. Dies setzte vielmehr voraus, dass auch die - nicht ausreisewilligen - Miterben auf ihre Rechte verzichteten. Es spricht deshalb eine Vermutung dafür, dass, wenn die in der DDR verbleibenden Miterben in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verzicht eines ausreisewilligen Miterben auf ihr durch die Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenes Eigentum an einzelnen Vermögenswerten verzichteten, dieser Verzicht darauf beruhte, dass der ausreisewillige Miterbe zur Aufgabe seiner erbrechtlichen Mitberechtigung an dem Grundstück genötigt wurde. Dessen Nötigung war damit kausal auch für den Verzicht der anderen Miterben auf ihre Rechte, so dass auch deren Verzicht auf unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG beruhte. Die widerlegbare Kausalitätsvermutung zugunsten der in der DDR verbleibenden Miterben rechtfertigt sich durch die Rechtslage (§ 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB ), die zu der Erfahrungstatsache führt, dass bei typischem Geschehensablauf der durch die Nötigung des Ausreisewilligen bedingte Verzicht auf die erbrechtliche Mitberechtigung die Ursache für den gleichzeitigen Verzicht auf die erbrechtlichen Mitberechtigungen der anderen Miterben war.

So lag der Fall hier. Aufgrund des insoweit bestandskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts steht hinsichtlich der ausreisewilligen Carola Sch. fest, dass ihr Verzicht auf die erbrechtliche Mitberechtigung an dem streitgegenständlichen Grundstück ausreisebedingt und damit aufgrund einer Nötigung und eines Machtmissbrauchs erfolgte. Aufgrund der zivilrechtlichen Regelung, die nur eine gemeinschaftliche Verfügung der Miterben über dieses Grundstück zuließ, mussten die Klägerinnen ebenfalls verzichten, so dass auch ihr Verzicht kausal auf der Nötigung der Carola Sch. beruhte. Der Vermögensverlust der Klägerinnen stand mit dem Verzicht ihrer Mutter in einem derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, dass die Vermutung eines durch Nötigung erzwungenen Vermögensverlustes (§ 1 Abs. 3 VermG) auf ihren Verzicht zu erstrecken ist.

Ob der Verzicht der Klägerinnen auch dadurch veranlasst war, dass diese sich von den auf dem Grundstück lastenden Schulden befreien wollten, bedarf keiner Klärung. Zum einen wurden diese ausweislich der Akten nur gegenüber Carola Sch. geltend gemacht; im Hinblick auf ihre Person ist aber die Nötigung zum Verzicht bestandskräftig festgestellt. Im Übrigen ist eine staatliche Nötigung im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren für einen Verzicht auf Grundeigentum auch dann ursächlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG, wenn er nicht die alleinige oder wesentliche Ursache war. Der Anscheinsbeweis ist deshalb nicht schon dann erschüttert, wenn eine andere Tatsache mitursächlich für den Verzicht gewesen sein könnte (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 131).

Die Vermutung wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch erschüttert, dass der staatliche Verwalter den Erbanteil des Horst Sch. veräußert hat, also trotz der gesamthänderischen Bindung eine Verfügung des Miterben über seine erbrechtliche Mitberechtigung an dem Grundstück zugelassen wurde. Auch wenn insoweit eine gesonderte Verfügung des Miterben getroffen wurde, bestätigt der zeitliche Ablauf eher die gesetzliche Regelung. Da noch vor der Umschreibung des Grundbuchs auf Eigentum des Volkes der staatliche Verwalter die Rechte des Horst Sch. an das Volkseigentum veräußerte, wurde damit noch in zeitlichem Zusammenhang der Rechtslage des § 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB zumindest insoweit Genüge getan, dass vor der Eintragung des Eigentums des Volkes eine Verfügung aller Miterben vorlag und ein einheitlicher Rechtsübergang hinsichtlich des Nachlassgegenstandes "Grundstück Grundbuch Blatt 25" erfolgen konnte. Er wurde im Grundbuch auch zunächst allein mit dem Rechtsgrund "Verzicht" vermerkt.

Ebenso bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Verzicht auf die Rechte am streitgegenständlichen Grundstück Carola Sch. und die Klägerinnen jeweils über ihre Erbteile am gesamten Nachlass verfügen wollten; zu Letzterem war gemäß § 401 Abs. 1 ZGB jeder Erbe unabhängig von anderen Miterben berechtigt. Zum einen hätte eine solche Verfügung der notariellen Beurkundung bedurft. Daran fehlt es hier. Zum andern spricht auch der Wortlaut des Verzichtsprotokolls vom 8. Mai 1979 dagegen, dass über die Erbteile verfügt werden sollte. Denn die Überschrift lautet "Protokoll über die Erklärung des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstück" und in der wesentlichen Passage wird unter Bezugnahme auf § 310 des Zivilgesetzbuchs der DDR auf die Erbanteile am "vorstehend näher bezeichneten in R. belegenen landwirtschaftlichen Grundstück des Herrn Richard Sch." verzichtet. Auch im Grundbuch wurde vermerkt "Auf das Eigentum wurde verzichtet." Da auch das Verwaltungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, ist hier von einem Verzicht auf einen einzelnen Nachlassgegenstand im Sinne des § 400 ZGB und nicht von einer Verfügung über die Erbteile gemäß § 401 ZGB auszugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 VwGO .

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24 183,43 EUR festgesetzt.

Vorinstanz: VG Frankfurt (Oder) - VG 5 K 1168/98 - 27.09.2004,
Fundstellen
NJ 2006, 46