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BVerfG - Entscheidung vom 23.03.2005

1 BvR 175/05

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1, 2 S.3
ZPO § 114

BVerfG, Beschluß vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 175/05

DRsp Nr. 2005/6347

Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 , 2 S.3 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

1. Auf ihren Antrag ist der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Verfahrensbevollmächtigte hat hierzu Tatsachen glaubhaft dargelegt, die begründen, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ).

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 [110 ff.]; 92, 122 [123]) zulässig und begründet. Dass die Beschwerdeführerin nicht zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung durch Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Lage ist und ihr kein nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog einzusetzendes Einkommen verbleibt, hat sie gemäß § 117 Abs. 2 , 3 ZPO analog dargelegt. Angesichts der Rechts- und Sachlage ist die Rechtsverfolgung auch weder mutwillig noch ohne hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO analog, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. November 2004 über die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe richtet.

Im vorliegenden Fall war Frau Rechtsanwältin Reis beizuordnen (vgl. BVerfGE 1, 109 [114]).

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 167/04