Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 22.09.2005

2 BvR 1208/05

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2
StPO § 359

BVerfG, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1208/05

DRsp Nr. 2005/20983

Erschöpfung des Rechtswegs

Macht ein in einem Strafverfahren Verurteilter mit der Verfassungsbeschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe dem Gericht und der Verteidigung Erkenntnisse vorenthalten, die geeignet seien, den Schuldspruch in Frage zu stellen, so sind vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde diese "neuen" Tatsachen zunächst zum Gegenstand eines strafprozessualen Wiederaufnahmeverfahrens zu machen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; StPO § 359 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft Landgericht und Verteidigung Erkenntnisse vorenthalten, die geeignet sein sollen, den Schuldspruch in Frage zu stellen. Als dem Gericht "neue" Tatsachen hätten diese Tatsachen dem Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Anlass geben müssen, das strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben. Mit Ausnahme des in § 79 Abs. 1 BVerfGG geregelten Sonderfalls (vgl. BVerfGE 16, 211 [212 f.]) gehört auch das Wiederaufnahmeverfahren zu den fachgerichtlichen Möglichkeiten, die ein Beschwerdeführer vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde ergreifen muss, um etwaigen Grundrechtsverletzungen entgegenzuwirken (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1986 - 2 BvR 1305/85 -, MDR 1986, S. 464 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 -, NJW 1992, S. 1030 f.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 StR 182/05
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 761 Js 5083/2003