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BVerfG - Entscheidung vom 29.06.2005

2 BvR 648/05

Normen:
StPO § 102

BVerfG, Beschluß vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 648/05

DRsp Nr. 2005/10915

Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht als Grundlage für Zwangsmaßnahmen in Ermittlungsverfahren

Normenkette:

StPO § 102 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Gegen die auf konkreten Tatsachen und kriminalistischer Erfahrung beruhende Annahme eines auf einen Anlagebetrug bezogenen Anfangsverdachts ist unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 95, 96 [128]) von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Die Gerichte durften hierbei unter anderem darauf abstellen, dass die eingeworbenen Gelder auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen und auch für private Zwecke verwendet wurden.

2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass zwischen der Vermögensmasse einer juristischen Person und dem Privatvermögen des Organs, Vertreters oder Beauftragten zu unterscheiden ist, hat er sich nicht hinreichend mit dem in den angegriffenen Entscheidungen festgestellten Sachverhalt auseinander gesetzt. Die Gerichte haben festgestellt, dass das aus der Tat Erlangte nicht einem Dritten, sondern dem Beschwerdeführer selbst und unmittelbar durch Überweisung auf sein Privatkonto zugute gekommen ist. Nach den verfassungsrechtlich beanstandungsfreien Gründen der angegriffenen Entscheidungen hat der Beschwerdeführer damit die unmittelbare Verfügungsgewalt über die eingeworbenen Gelder erhalten. Weitere Feststellungen hierzu waren von Verfassungs wegen nicht geboten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Qs 2/05
Vorinstanz: LG Hildesheim, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Qs 1/05