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BVerfG - Entscheidung vom 12.01.2005

2 BvR 27/05

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2

BVerfG, Beschluß vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 27/05

DRsp Nr. 2005/2650

Anfechtung von Zwischenentscheidungen in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung

Eine Zwischenentscheidung in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ist der unmittelbaren Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG derzeit unzulässig ist.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Ablehnung des beantragten Ausschlusses des "Prozessbeobachters" von der Hauptverhandlung ist eine Zwischenentscheidung, die als sitzungspolizeiliche Maßnahme ausnahmsweise dann mit der Revision anfechtbar ist, wenn sie die wahrheitsgemäße Ermittlung des Sachverhalts gefährdet (BGHSt 17, 201 [203]). Danach kann der Beschwerdeführer diesen Einwand revisionsrechtlich zur Überprüfung stellen. Es handelt sich um eine Zwischenentscheidung, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 [324 f.]; 6, 12 [14]; 6, 45 [50]; 8, 253 [254 f.]; 12, 113 [124]; 14, 8 [10]; 16, 283 [285]; 20, 336 [342]; 58, 1 [23]; stRspr).

Die Erschöpfung des Rechtswegs ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Die abstrakte Gefahr, dass die Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem das Urteil beruht, wiederholt werden muss, begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Trier - 8005 Js 24783/03.jug 2a KLs - 22.12.2004, 3.1.2005,