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BVerfG - Entscheidung vom 22.04.2005

1 BvR 862/05

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
VersG § 15

BVerfG, Beschluß vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 862/05

DRsp Nr. 2005/8240

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen versammlungsrechtlicher Auflagen

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; VersG § 15 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende "schwere" Nachteil liegt nicht vor.

Das Grundanliegen des Antragstellers, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Ihr wesentlicher Inhalt ist die öffentliche Vorführung von Filmen über den Umgang mit Versuchstieren in einem Tierversuchslabor, die Haltung von Schweinen in einer Schweinemastanlage, die Aufzucht, Haltung, den Transport und die Schlachtung von Schweinen nach EU-Norm sowie die Haltung und Tötung von Pelztieren.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers richtet sich ausschließlich gegen eine der erteilten Auflagen. Durch die Auflage wird die Filmvorführung in der Öffentlichkeit nicht untersagt, den Antragsteller aber aufgegeben, die Filmleinwand so zu platzieren, dass Interessierte die Möglichkeit haben, diese Filme anzuschauen, andererseits aber Nichtinteressierte nicht gezwungen werden, sich beim Passieren die Filme ansehen zu müssen. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass Personen - vor allem Kinder - nur dann mit diesen Filmen konfrontiert werden, wenn es in ihrer freien Entscheidung liegt. In der Auflage wird beispielhaft ausgeführt, dass die Filmvorführung in einem Zelt bei entsprechender Zugangskontrolle stattfinden könne oder so, dass eine Leinwand ebenerdig aufgestellt und umlaufend mit einem mannshohen Sichtschutz versehen wird.

Das Begehren, diese Auflage nicht befolgen zu müssen, hat kein solches Gewicht, dass es geboten wäre, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssten gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 666/05
Vorinstanz: VG Arnsberg, vom 08.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 236/05