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BGH - Entscheidung vom 25.01.2005

4 StR 530/04

Normen:
StGB § 64

BGH, Beschluß vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 4 StR 530/04

DRsp Nr. 2005/2712

Zwingende Anordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB

Das Gericht hat die Unterbringung nach § 64 StGB zwingend anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Normenkette:

StGB § 64 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.

Nach den Feststellungen wandte sich der Angeklagte während der Verbüßung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 1997 an die Drogenberatung und gab an, in erheblichem Umfang Drogen konsumiert zu haben (UA 4). Als sich der Angeklagte im Jahre 2002 in Untersuchungshaft befand, nahm er an Gesprächen der Gefährdetenhilfe und der Gruppe der Anonymen Alkoholiker teil. Nach seiner Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug im September 2003 konsumierte der Angeklagte Alkohol und nahm Drogen (UA 5). Bei der Begehung der abgeurteilten Tat, die der Erlangung von Drogen diente, war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge des vorangegangenen Konsums von Alkohol und Marihuana erheblich vermindert.

Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist (vgl. BGHSt 37, 5 , 7; BGH NStZ-RR 1996, 228 ). Das Gericht hat die Unterbringung zwingend anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Die neu entscheidende Strafkammer wird unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des § 64 StGB (vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NJW 1995, 1077 ff.) zu prüfen haben, ob die Unterbringung des Angeklagten zu erfolgen hat. Daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbringung nicht entgegen (BGH aaO.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 ).

Vorinstanz: LG Essen, vom 30.04.2004