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BGH - Entscheidung vom 02.02.2005

2 ARs 421/04

Normen:
StPO § 460 § 462 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 421/04 - Aktenzeichen 2 AR 265/04

DRsp Nr. 2005/1952

Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist auch dann gegeben, wenn der Verurteilte sich in Strafhaft befindet bzw. befunden hat.

Normenkette:

StPO § 460 § 462 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Gummersbach hat den Verurteilten am 29. April 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Einzelstrafen zweimal zwei Monate), das Amtsgericht Waldbröl hat ihn am 27. April 2004 ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten (Einzelstrafen zwei Monate, zwei Monate, ein Monat) verurteilt. Letztere hat dieser zwischenzeitlich verbüßt.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat bei dem Amtsgericht Gummersbach beantragt, nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Das Amtsgericht Gummersbach ist der Auffassung, daß die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen, die sich für unzuständig erklärt hat, zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist und hat die Akten gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Zuständig ist nach §§ 460 , 462 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO das Amtsgericht Gummersbach als erstinstanzliches Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist auch dann gegeben, wenn der Verurteilte sich in Strafhaft befindet bzw. befunden hat (BGH MDR 1976, 680).

Vorinstanz: LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 606/04
Vorinstanz: AG Waldbröl, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ds 220/00
Vorinstanz: AG Wipperfürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ds 44/01
Vorinstanz: AG Gummersbach, - Vorinstanzaktenzeichen Cs 21/04