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BGH - Entscheidung vom 18.10.2005

VI ZR 270/04

Normen:
ZPO (2002) § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2

Fundstellen:
BGHReport 2006, 192
BGHZ 164, 330
MDR 2006, 531
NZBau 2006, 120
NZV 2006, 73
VersR 2006, 242

BGH, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen VI ZR 270/04

DRsp Nr. 2005/20805

Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der Berufungsinstanz; Hinzuziehung eines Privatgutachters

»Eine Partei ist auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert (Fortführung Senatsurteil BGHZ 159, 245 ).«

Normenkette:

ZPO (2002) § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls, bei dem der Beklagte zu 2 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Transporter der Marke VW auf den Porsche der Klägerin aufgefahren sein soll. Das Vorliegen eines Verkehrsunfalls, eine Kollision sowie die Verursachung von Schäden am Porsche hierdurch sind zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat Beweis erhoben unter anderem durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. B. zu der Frage, ob der Unfall ursächlich für die Schäden am Porsche gewesen sei. Das Gutachten ist der Klägerin mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen vier Wochen am 8. Dezember 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2004 hat die Klägerin Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vorgebracht, woraufhin der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2004 in Anwesenheit des von der Klägerin zunächst beauftragten Privatsachverständigen R. angehört worden ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein am 23. April 2004 erstelltes und beigefügtes Gutachten des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H. näher dargelegt, dass die Schäden am Porsche auf die Kollision zurückzuführen seien. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts, die eine erneute Feststellung geböten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ), lägen nicht vor. Zwar meine der Privatsachverständige Dipl.-Ing. H., der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. B. habe nicht berücksichtigt, dass der Stoßfänger des VW-Transporters aufgrund der Ausführung mit zwei Stahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene Begrenzung aufweise; aufgrund dieser besonderen Konturenform des Stoßfängers könnten die Anstoßmerkmale an dem Porsche auf den Kontakt mit dem VW-Transporter zurückgeführt werden. Bei diesem Parteivorbringen handele es sich jedoch um ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2 , 531 Abs. 2 ZPO , das nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei. Deshalb dürfe es nicht bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen.

Zwar habe die Klägerin auch vor dem Landgericht behauptet, die Schäden am Porsche seien auf die Kollision mit dem VW-Transporter zurückzuführen, und das Gerichtsgutachten insoweit angegriffen. Sie habe dies aber erst jetzt damit begründet, dass der Stoßfänger aufgrund der Ausführungen mit zwei Stahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene Begrenzung aufweise. Dies sei nicht lediglich als Konkretisierung der erstinstanzlichen Behauptung, sondern als eigenständiges Angriffsmittel anzusehen.

Die Klägerin habe dieses Angriffsmittel im ersten Rechtszug nicht vorgebracht, obgleich das nach Zugang des gerichtlichen Gutachtens möglich gewesen sei. Zwar sei das Privatgutachten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstellt worden; die in Rede stehende Tatsache (Frontbeschaffenheit des VW-Transporters und die daraus resultierende Möglichkeit der Rückführung des Schadens am Porsche auf den behaupteten Unfall) habe aber bereits im Zeitpunkt des Unfalls bestanden. Deshalb hätte die Klägerin ihre auf das Privatgutachten gestützten Einwendungen in der Zeit zwischen der Zustellung des Gerichtsgutachtens und der mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber vor dem Verkündungstermin des Landgerichts mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorbringen können.

Der Grundsatz, dass eine Partei ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten zunächst nicht auf ein Privatgutachten stützen müsse und in zweiter Instanz weiter konkretisieren könne, gelte insbesondere bei medizinischen Fragen und sei nicht ohne weiteres auf alle Sachverständigengutachten übertragbar. Wenn nicht lediglich eine Partei ohne Sachkunde, sondern ein von ihr beauftragter Sachverständiger Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorgebracht habe, sei eine Konkretisierung in zweiter Instanz durch die Einholung eines Privatgutachtens nicht mehr zuzulassen.

II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 254 , 258 m.w.N.). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, 245 , 249 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575 , 1576). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. In diesem Fall kann unter anderem die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken (vgl. Senatsurteile BGHZ 159, jeweils aaO. und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - aaO.). Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, etwa weil ihre Geltendmachung in erster Instanz ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ) unterblieben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245 , 251 ff. und BGHZ 158, 295 , 301).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt und der Klägerin zudem keine Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist.

a) Die Verweigerung der Zulassung neuen Vortrags kann vom Revisionsgericht überprüft werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 254 , 260 m.w.N.). Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem bisherigen Recht auszulegen. Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245 , 251; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321 , 1322).

Hiervon ist das Berufungsgericht zwar im Ansatz ausgegangen. Seine Auffassung, das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung sei nicht lediglich als zusätzliche Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, sondern als eigenständiges, neues Angriffsmittel anzusehen, hält aber der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zwar hat die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Vortrag und bei ihren Einwendungen gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen nicht ausdrücklich vorgetragen, dass der Stoßfänger des VW-Transporters aufgrund der Ausführung mit zwei Stahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene Begrenzung aufweise und dies der Sachverständige nicht beachtet habe. Der Frontverlauf des VW-Transporters und die daraus resultierende Möglichkeit der Übereinstimmung mit dem Schadensbild am Porsche und dem behaupteten Unfall war aber schon erstinstanzlich Gegenstand des Vortrags der Klägerin. Sie hat konkrete Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen vorgebracht, die in der mündlichen Verhandlung durch den von ihr beauftragten Privatsachverständigen R. zusätzlich konkretisiert wurden. Bei dieser Situation liegt kein sehr allgemein gehaltener Vortrag in der ersten Instanz vor, sondern bereits ein substantiierter und schlüssiger Vortrag, der den Frontverlauf des VW-Transporters und die sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Schadensverursachung einbezogen hat. Bei dieser Sachlage hätte der Gerichtssachverständige auch die konkrete Ausformung des Stoßfängers in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Alle dafür erforderlichen Tatsachen lagen vor, wie sich schon daraus ergibt, dass dem Privatsachverständigen Dipl.-Ing. H. keine anderen Unterlagen zur Verfügung standen als dem Gerichtssachverständigen. Unter diesen Umständen handelt es sich bei den in der Berufungsbegründung angesprochenen Gesichtspunkten nur um eine zusätzliche Konkretisierung der Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der gerichtlichen Begutachtung.

b) Im Übrigen hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin auch dann berücksichtigen müssen, wenn es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - neu gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob der Klägerin Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist, hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Informations- und Substantiierungspflicht der Klägerin im ersten Rechtszug gestellt. Die in der Revisionsinstanz zulässige Prüfung, ob § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO richtig angewendet worden ist, führt zu dem Ergebnis, dass die Ergänzung des Vortrags in der Berufungsbegründung nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht.

Bei der Rekonstruktion des möglichen Unfallverlaufs und der Zuordnung des Schadensbildes zum Frontverlauf des VW-Transporters handelt es sich um einen komplexen Vorgang, der nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilt werden kann. Es kann daher von einem Laien nicht verlangt werden, dass er sämtliche Einzelheiten vorträgt, die für eine solche Beurteilung erforderlich sind. Jede Partei ist zwar grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. Sie ist aber nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen, um Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu formulieren. Sie ist vielmehr berechtigt, ihre Einwendungen zunächst ohne solche Hilfe vorzubringen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245 , 253; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83 , 84). Dieser Grundsatz gilt zwar insbesondere bei medizinischen Fragen, muss jedoch auch bei anderen Fallgestaltungen Anwendung finden, in denen ein Erfolg versprechender Parteivortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere Sachkunde erfordert. Das ist - wie oben dargelegt - hier der Fall. Auch in solchen Fällen dürfen bei einer Partei, die nur geringe Sachkunde hat, weder an ihren klagebegründenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere braucht sie auch dann über ihre hinreichend substantiierte Kritik an dem gerichtlichen Gutachten hinaus keinen Privatgutachter einzuschalten, um vorbeugend der Gefahr entgegenzuwirken, dass das Gericht dem Gerichtssachverständigen trotz ihrer Einwendungen folgen werde (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - aaO.).

Hier hat bereits im ersten Rechtszug ein schlüssiger Vortrag der Klägerin vorgelegen, der die Möglichkeit einer Schadensverursachung bei Berücksichtigung des Frontverlaufs des VW-Transporters einbezogen hat. Dass der zunächst von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige R. noch nicht alle Einzelheiten angesprochen hat, darf nicht zu ihren Lasten gehen. Aus den dargelegten Gründen handelt es sich bei der Einschaltung dieses Privatgutachters um ein überobligationsmäßiges Verhalten der Klägerin, das ihr nicht zum Nachteil gereichen darf.

III. Nach den vorstehenden Ausführungen war das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung bei der dem Berufungsgericht obliegenden Prüfung zu berücksichtigen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des ersten Rechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachholen müssen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hinweise:

Anmerkung Hartmut Braunschneider BGHReport 2006, 192

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 31/04
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 175/02
Fundstellen
BGHReport 2006, 192
BGHZ 164, 330
MDR 2006, 531
NZBau 2006, 120
NZV 2006, 73
VersR 2006, 242