Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.09.2005

IX ZA 7/05

Normen:
ZPO § 114
InsO § 4

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZA 7/05

DRsp Nr. 2005/17634

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs im Insolvenzverfahren mangels Zulässigkeit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde

Normenkette:

ZPO § 114 ; InsO § 4 ;

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Durchführung der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO , § 4 InsO . Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Soweit sie die Versagung der Erstattung von Fahrtkosten betrifft, wäre sie nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO . Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Entlassung des Insolvenzverwalters richtet, fehlt dem Antragsteller die Beschwerdeberechtigung, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO . Soweit sie sich gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung richtet, wäre sie unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 ZPO .

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 31.03.2005