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BGH - Entscheidung vom 20.09.2005

VI ZA 13/05

Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 § 114

BGH, Beschluß vom 20.09.2005 - Aktenzeichen VI ZA 13/05

DRsp Nr. 2005/17882

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs gegen die Verwerfung der Berufung durch Beschluss mangels Statthaftigkeit eines Rechtsmittels

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 § 114 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gleichzeitig hat es die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde und einem Antrag auf Zulassung der Revision verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 9. August 2005 ist unanfechtbar. Dasselbe gilt für den Beschluss vom 2. September 2005, mit dem die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist (§ 522 Abs. 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.06.2005