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BGH - Entscheidung vom 25.10.2005

VIII ZR 337/04

Normen:
ZPO § 552a § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 337/04

DRsp Nr. 2005/18633

Zurückweisung der zugelassenen Revision mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen

Normenkette:

ZPO § 552a § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ); die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.10.2004