BGH, Beschluß vom 25.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 337/04
DRsp Nr. 2005/18633
Zurückweisung der zugelassenen Revision mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 11. August 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ); die Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.10.2004
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