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BGH - Entscheidung vom 15.12.2005

IX ZB 278/04

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 278/04

DRsp Nr. 2006/397

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfrage, ob der vorläufige Insolvenzverwalter auf seine Vergütung verzichten kann

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 64 Abs. 3 , § 216 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden ist. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO , unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig sein kann, sind nicht schlüssig dargelegt worden.

Die Rechtsbeschwerde hält den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für gegeben hinsichtlich der Frage, ob der (vorläufige) Insolvenzverwalter auf seine Vergütung verzichten kann. Geklärt sei die Frage für den Fall, dass die Vergütungsvereinbarung vor oder während des Verfahrens mit einem Beteiligten getroffen wird, ungeklärt jedoch für den Fall eines nachträglichen Verzichts, der auf die freie, unbeeinflusste Ausübung des Amtes des (vorläufigen) Insolvenzverwalters keine Auswirkungen mehr habe.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist (BGHZ 154, 288 , 291 f.; 159, 135, 137 f.). Daran fehlt es hier.

Zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Aus den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass von der Schuldnerin geltend gemacht worden ist, dass der behauptete Verzicht nachträglich nach Abschluss des Verfahrens(-abschnitts) erklärt worden sein soll. Angeführt wird nur, dass die Schuldnerin sowohl hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wie des Treuhänders geltend gemacht habe, dieser habe auf eine Vergütung verzichtet.

Hinsichtlich des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 29. September 2004 ist außerdem nicht dargelegt, dass ein wirksamer Verzicht auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer kostendeckenden Masse führen würde, obwohl die Festsetzung der Treuhändervergütung rechtskräftig ist.

Vorinstanz: LG Köln, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 443/04
Vorinstanz: AG Köln, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 75 IK 14/00