BGH, Beschluß vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VI ZB 63/05
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 3, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO ; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f.).
Im Übrigen ist auch ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO ) nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteigt und das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung auch nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO ). Auch eine konkludente Zulassung der Berufung durch Übersendung der Akten an das Berufungsgericht hat dieses ohne erkennbaren Rechtsfehler verneint.