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BGH - Entscheidung vom 30.11.2005

IV ZB 32/05

Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 30.11.2005 - Aktenzeichen IV ZB 32/05

DRsp Nr. 2006/6707

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 52. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2005 wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil innerhalb der am 25. Juli 2005 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Im Übrigen wäre die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil das Landgericht die Berufung zu Recht verworfen hat und ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Beschwerdewert: 1.022,58 EUR

Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 52 S 157/05
Vorinstanz: AG Schöneberg, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 2/05