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BGH - Entscheidung vom 03.05.2005

IX ZB 69/05

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 § 575 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 03.05.2005 - Aktenzeichen IX ZB 69/05

DRsp Nr. 2005/8038

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig mangels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 § 575 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Sie genügt weder inhaltlich noch formal den gesetzlichen Anforderungen. So ist in keiner Weise dargetan, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Da sie außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 , seither ständig) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 23.02.2005