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BGH - Entscheidung vom 27.09.2005

XI ZA 6/05

Normen:
ZPO § 574

BGH, Beschluß vom 27.09.2005 - Aktenzeichen XI ZA 6/05

DRsp Nr. 2005/17883

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Bundesgerichtshof

Normenkette:

ZPO § 574 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2. vom 17. August 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, da eine Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats vom 26. Juli 2005 unstatthaft ist (§ 574 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde hätte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg. Für die begehrte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dem Verfahren 9988/05 besteht kein Anlass.

Es wird klargestellt, dass der Beklagte zu 2. an dem mit Beschluss des Senats vom 26. Juli 2005 festgesetzten Streitwert von 19.700 EUR in Höhe von 15.000 EUR beteiligt ist.