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BGH - Entscheidung vom 22.09.2005

IX ZR 197/03

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 197/03

DRsp Nr. 2005/17881

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen. Wären die Löschungsbewilligungen unverzüglich vorgelegt worden, hätte es keinen Raum für die von den Beklagten behaupteten Nachverhandlungen gegeben. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht beiden Klägern zu, weil beide Kläger Partei der Vollstreckungsvereinbarung waren, gegen die die Beklagten verstoßen haben, und der vertraglich vereinbarte Kaufpreis zur Rückführung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten der Kläger verwendet worden wäre. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 31.07.2003