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BGH - Entscheidung vom 15.12.2005

IX ZR 149/03

Normen:
BUrnG § 7 Abs. 3
InsO § 134

BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 149/03

DRsp Nr. 2006/200

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung in einem Fall betreffend den Verfall oder die Übertragung und Abgeltung von Resturlaub

Normenkette:

BUrnG § 7 Abs. 3 ; InsO § 134 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten vor der Vereinbarung vom 22. Februar 1999 für die Zeit bis 31. Dezember 1998 noch Urlaubsansprüche zustanden. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Vereinbarung lediglich entsprechend der bisherigen betrieblichen Übung der Schuldnerin bestätigt habe, dass der Resturlaub bei dem Beklagten über die Jahre übertragen worden und nicht verfallen sei. Dahingestellt blieb lediglich die Frage, ob dem Beklagten ein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Dies ist weder Gegenstand der Vereinbarung vom 22. Februar 1999 noch des vorliegenden Rechtsstreits.

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein Schuldanerkenntnis des Schuldners über einen gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG erloschenen Urlaubsanspruch eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO darstellt, stellt sich demnach nicht.

Eine Divergenz zum Urteil des LAG Hamm vom 26. November 1997 (ZIP 1998, 920) liegt schon deshalb nicht vor, weil dort die Zubilligung von Ansprüchen zugrunde gelegt wurde, die tatsächlich niemals bestanden. Davon abgesehen sind Urlaubsansprüche mit Ansprüchen auf Überstundenvergütung ohnehin nicht vergleichbar, weil sich ihr Erlöschen - ihr (vormaliges) Bestehen vorausgesetzt - nach unterschiedlichen Vorschriften richtet. Das LAG Hamm hatte deshalb nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. BGHZ 154, 288 , 293).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG München, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 4986/02
Vorinstanz: LG München II, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2251/02