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BGH - Entscheidung vom 21.04.2005

IX ZR 281/01

Normen:
InsO § 131

BGH, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 281/01

DRsp Nr. 2005/7761

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Gläubigerbenachteiligung

Normenkette:

InsO § 131 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Benachteiligung der Gläubiger des Dr. K. durch die angefochtene Rechtshandlung verneint. Zwar kann das Pfandrecht des Bankhauses Kr. nach der Überweisung der 4 Mio. DM nicht fortbestanden haben. Es gab jedoch nie ein "freies" Guthaben des Dr. K., das dessen Gläubigern zur Verfügung gestanden hätte.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 04.10.2001