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BGH - Entscheidung vom 05.08.2005

VI ZR 260/04

Normen:
ZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 05.08.2005 - Aktenzeichen VI ZR 260/04

DRsp Nr. 2005/12768

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Normenkette:

ZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beanstandung des Beklagten richtet sich in der Sache gegen die Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands mit Beschluss vom 3. Mai 2005. Bei dieser Festsetzung ist der Vortrag des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. Januar 2005 vollständig berücksichtigt worden. Der erkennende Senat hat auch beachtet, dass der Kläger seine Feststellungsklage - ohne Beanstandung durch den Beklagten - mit lediglich 2.000 DM und das Landgericht sie - wiederum ohne Beanstandung durch den Beklagten - mit 3.000 EUR bewertet hat. Über Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende Tatsachen, die eine darüber hinausgehende Bewertung erfordert hätten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Bekannte und zu erwartende Spätschäden werden von dem ausgeurteilten Schmerzensgeld umfasst; unbekannte Spätschäden werden von der Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht erfasst.