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BGH - Entscheidung vom 04.04.2005

II ZR 107/04

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 04.04.2005 - Aktenzeichen II ZR 107/04

DRsp Nr. 2005/6404

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Ist die Einlage eines stillen Gesellschafters in einem Einmalbetrag und 300 Monatsraten zu zahlen, so bemißt sich der Streitwert und die Rechtsmittelbeschwer nach dem Einmalbetrag und dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger zeichnete am 25. Oktober 1999 eine Beteiligung an dem Unternehmenssegment VII der S. AG in Form eines stillen Gesellschaftsvertrages. Die Einlage hatte er in einem Einmalbetrag in Höhe von 12.600,00 DM und in 300 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahlte er 7.301,25 EUR. Vor dem Landgericht hat er gegen drei Vorstandsmitglieder der S. AG auf Rückzahlung dieses Betrages geklagt. Die Klage ist als unzulässig abgewiesen worden. Mit der Berufung hat er beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise, für den Fall, daß nicht zurückverwiesen wird, hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.301,25 EUR zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, ihn von weiteren Forderungen der S. AG freizustellen und festzustellen, daß die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 EUR festzusetzen.

Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von 7.301,25 EUR. Hinzu kommt der Wert des Freistellungsantrags. Dieser entspricht gemäß §§ 3 , 9 ZPO dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage. Es geht dabei um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht. Daß die Ratenzahlungspflicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer hat, steht gemäß § 9 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Maßgeblich ist danach der 3,5-fache Jahresbetrag, der hier geringer ist als die Gesamtlaufzeit der Ratenzahlungspflicht. Bei einer monatlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 EUR ergibt sich damit für den Freistellungsantrag ein Beschwerdewert in Höhe von 4.509,59 EUR. Das ergibt mit dem Zahlungsantrag eine Summe von 11.810,84 EUR.