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BGH - Entscheidung vom 18.10.2005

VI ZA 11/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 18.10.2005 - Aktenzeichen VI ZA 11/05

DRsp Nr. 2005/18336

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens der Beschwer

Der Beschwerdewert von 20.000 Euro ist auch dann einzuhalten, wenn sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil richtet, durch das die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen worden ist.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (vgl. § 78b ZPO ), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO ). Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) als unzulässig verwerfendes Urteil des Berufungsgerichts richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 - VersR 2004, 218 ).