BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 248/02
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Entscheidungserheblichkeit der Wirksamkeit einer Gebührenteilungsvereinbarung
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).
Soweit der Kläger mit Blick auf § 49b Abs. 3 Satz 6 BRAO eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Juli 2002 (NJW-RR 2002, 1495, 1496) geltend macht, fehlt es insbesondere an der erforderlichen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 ) Entscheidungserheblichkeit: Der Kläger könnte auch bei Nichtigkeit der Gebührenteilungsvereinbarung gegen den Beklagten keine weitergehenden Rechte geltend machen als im Falle ihrer Wirksamkeit (vgl. BGHZ 18, 340, 348; BGH, Urt. v. 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407, 2408).
Im übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.