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BGH - Entscheidung vom 10.11.2005

IX ZR 214/03

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 252 S. 2

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen IX ZR 214/03

DRsp Nr. 2005/20254

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Bemessung eines Erwerbsschadens mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 252 S. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der Klägerin verstoßen. Insbesondere hat es einer Beweisaufnahme durch Zeugenbeweis zugängliches Vorbringen der Klägerin nicht übergangen.

Bei der Anwendung des § 252 Satz 2 BGB ist das Berufungsgericht von den vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Würdigung der von der Klägerin zur Schadensschätzung dargelegten Anknüpfungstatsachen bezieht sich im Hinblick auf das von der Klägerin im streitigen Zeitraum praktizierte Vertriebssystem und die Vielzahl der im Verbotszeitraum phasenweise angebotenen, von der Beklagten nicht angegriffenen Taschenlampen auf einen besonders gelagerten Einzelfall. Die Verneinung eines Schadens fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.

Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulassungsrelevante Rechtsfrage auf, insbesondere keine Divergenz zur Rechtsprechung oberster Bundesgerichte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 109/02
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 354/00