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BGH - Entscheidung vom 03.03.2005

III ZB 1/05

Normen:
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III ZB 1/05

DRsp Nr. 2005/3236

Zurückweisung der Anhörungsrüge mangels Darlegung einer Gehörsverletzung

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 S. 5 ;

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Januar 2005 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, durch den es eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen hat, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Hiergegen erhebt der Beklagte die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO . Diese ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO muss die Rüge darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hieran fehlt es.