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BGH - Entscheidung vom 16.06.2005

IX ZR 18/03

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 16.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 18/03

DRsp Nr. 2005/10773

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Betrifft eine Rechtsfrage, derentwegen grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht oder eine Übergangssituation, ist grundsätzliche Bedeutung nur gegeben, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil entweder über eine erhebliche Anzahl von derartigen Fällen zu entscheiden oder die Frage in der Zukunft weiterhin von Bedeutung ist.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Festsetzung der Prozeßkostensicherheit nur die noch entstehenden oder auch die bereits entstandenen Kosten zu berücksichtigen sind, stellt sich nur für Rechtsstreitigkeiten, die schon in der Rechtsmittelinstanz anhängig waren, als die nunmehr geltende Fassung des § 110 ZPO am 1. Oktober 1998 in Kraft trat. Betrifft eine Rechtsfrage, deretwegen grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht oder eine Übergangssituation, ist grundsätzliche Bedeutung nur gegeben, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder über eine erhebliche Anzahl von derartigen Fällen zu entscheiden oder die Frage in der Zukunft weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 154, 288 ). Hierzu trägt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nichts vor; es ist auch nichts dafür ersichtlich.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Hierfür genügt zwar auch, wenn ein fehlerhaftes Berufungsurteil eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr durch andere Gerichte hervorruft (BGHZ 154, 288 , 294 ff). Im Hinblick auf den Übergangscharakter des Falles ist aber eine solche Wirkung weder dargetan noch ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO .

3. Die Anordnung einer Prozeßkostensicherheit durch die Klägerin für dieses Beschwerdeverfahren hatte zu unterbleiben, weil die Sache zur Entscheidung reif ist und die Beklagten die Kosten zu tragen haben.

4. Der Streitwert bemißt sich nach der Hauptsache (BGHZ 37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122 ; Beschl. v. 20. März 2002 - IV ZR 3/01, BGHReport 2002, 951).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.12.2002