Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.03.2005

AnwZ (B) 9/04

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, 8

BGH, Beschluß vom 07.03.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 9/04

DRsp Nr. 2005/5708

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Bestandskraft eines Widerrufs aus anderem Grunde

Ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bestandskräftig geworden, nachdem die sofortige Beschwerde gegen die den Widerruf bestätigende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden ist, so fehlt es einer sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO am Rechtschutzbedürfnis.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 , 8 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war seit 1996 als Rechtsanwalt in M. zugelassen. Mit Bescheid vom 17. September 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II. Das gegen den angefochtenen Beschluß statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 BRAO ) ist unzulässig.

Ob dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, kann dahin stehen, da dem Rechtsmittel auch bei Bewilligung der Wiedereinsetzung der Erfolg versagt geblieben wäre. Die Antragsgegnerin hat nämlich mit Verfügung vom 28. Januar 2002 die Zulassung des Antragstellers auch wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Dieser Widerruf ist am 17. Mai 2004 bestandskräftig geworden, nachdem der Senat mit Beschluß von diesem Tage die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die den Widerruf bestätigende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen hatte. Die sofortige Beschwerde ist daher - jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis - als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ(B) 59/01 = AnwBl 2003, 367 ).

Die demnach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).

Vorinstanz: BayAnwGH - 19.12.2003,