BGH, Beschluß vom 02.03.2005 - Aktenzeichen X ZB 3/05
Zulässigkeit der Revision gegen die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss
Der Beschluss des Berufungsgerichts, durch den die Berufung einstimmig gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich um eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO . Ein solcher Beschluß ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO ).
Der angefochtene Beschluß enthält keine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Oberlandesgericht K..
Dieses Ablehnungsgesuch hat das Berufungsgericht vielmehr durch gesonderten weiteren Beschluß vom 14. Januar 2005 zurückgewiesen.
Soweit die Beklagte auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt, ist dafür der Bundesgerichtshof nicht zuständig, sondern das Berufungsgericht (§ 321a ZPO ).
Auch soweit die Beklagte geltend macht, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei bzw. ein ausgeschlossener Richter mitgewirkt habe, ist das Berufungsgericht zuständig (§§ 579 Abs. 1 Nr. 1 , 2 , 584 Abs. 1 ZPO ).