Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.04.2005

VIII ZB 16/05

Normen:
ZPO § 114 § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluß vom 27.04.2005 - Aktenzeichen VIII ZB 16/05

DRsp Nr. 2005/8055

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren; Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

1. Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben.2. Im Prozesskostenhilfeverfahren kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Fragen der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht in Betracht, da die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung in der Regel zu bejahen ist, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müßte, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Fragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 574 Abs. 2 Nr. 1 , Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Dem Beklagten ist auf seinen fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil er vor Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts infolge seiner Mittellosigkeit ohne sein Verschulden an der Rechtsverfolgung verhindert war (§ 233 ZPO ).

Der angefochtene Beschluß ist wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters aufzuheben.

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGHZ 154, 200 , 202 f.).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die Zulassung nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO voraussetzt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) oder daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sie erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Diese Voraussetzungen kommen bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Hängt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, wie im vorliegenden Fall, allein von der Frage ab, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt eine Rechtsbeschwerde dagegen nicht in Betracht. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung kann zwar Fragen aufwerfen, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen oder Veranlassung für eine Vertiefung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geben. Das Prozeßkostenhilfeverfahren hat aber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Deshalb ist die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen und die Prozeßkostenhilfe, wenn die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind, zu gewähren, wenn ein Rechtsmittel zugelassen werden müßte, weil die durch die Rechtsverfolgung aufgeworfenen Rechtsfragen einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen (BGH, Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126 ).

II. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 GKG Gebrauch.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 19.07.2004