BGH, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZA 19/05
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags durch das Landgericht als Berufungsinstanz
Prozesskostenhilfeentscheidungen der Landgerichte in der Berufungsinstanz sind nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 S. 2 1. Hs. 567 Abs. 1 ZPO ).
Gründe:
Der Beklagte hat beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14. Juli 2005 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Mit dem genannten Beschluss hat das Landgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Bremen zurückgewiesen.
Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Prozesskostenhilfeentscheidungen der Landgerichte in der Berufungsinstanz sind nicht anfechtbar (§§ 127 Abs. 2 Satz 2 1. HS., 567 Abs. 1 ZPO ).