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BGH - Entscheidung vom 23.03.2005

III ZB 30/05

Normen:
GKG § 5 Abs. 2 S. 3 (a.F.) § 25 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 (a.F.) § 68 Abs. 1 S. 4 § 66 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluß vom 23.03.2005 - Aktenzeichen III ZB 30/05

DRsp Nr. 2005/4953

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

Im Verfahren der Streitwertfestsetzung ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 S. 3 (a.F.) § 25 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 (a.F.) § 68 Abs. 1 S. 4 § 66 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfahren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 33/05