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BGH - Entscheidung vom 14.06.2005

3 StR 130/05

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

Fundstellen:
StV 2005, 489

BGH, Beschluß vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 3 StR 130/05

DRsp Nr. 2005/10799

Wirksamkeit eines vor der Entscheidung des Großen Senats abgesprochenen Rechtsmittelverzichts

Ein Rechtsmittelverzicht ist - auf der Grundlage der Entscheidung des Großen Senats vom 3. März 2005 - auch dann unwirksam, wenn er vor dieser Entscheidung abgesprochen wurde.

Normenkette:

StPO § 302 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Dezember 2004 wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er hat noch in der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004, wie durch das Protokoll bewiesen wird, übereinstimmend mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom gleichen Tage verzichtet. Mit einem am 17. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz eines anderen Verteidigers hat er gleichwohl Revision eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist wirksam eingelegt worden, weil der Rechtsmittelverzicht nicht wirksam war. Da das Urteil noch nicht zugestellt worden ist, hat die Revisionsbegründungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.

Wie der Große Senat für Strafsachen zwischenzeitlich am 3. März 2005, nach Erlaß des angefochtenen Urteils, entschieden hat, ist nach einer Urteilsabsprache der Rechtsmittelberechtigte darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Andernfalls ist der nach einer Urteilsabsprache erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NJW 2005, 1449 ).

Eine Urteilsabsprache in diesem Sinne war hier erfolgt. Wie sich aus den übereinstimmenden Erklärungen des Vorsitzenden, der Sitzungsstaatsanwältin und des damaligen Verteidigers ergibt, war dem zunächst schweigenden Angeklagten durch das Gericht im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft für den Fall eines Geständnisses eine Jugendstrafe von maximal zwei Jahren und neun Monaten zugesagt worden, worauf dieser nach Beratung mit seinem Verteidiger ein Geständnis abgelegt hat. Damit ist eine Höchststrafenvereinbarung zustande gekommen, der bindende Wirkung zukommen sollte (vgl. zur Protokollierungspflicht BGH NStZ 2001, 555 f.). Dem steht das vor der Entscheidung des Großen Senats ergangene Urteil des 5. Strafsenats vom 15. Februar 2005 (StraFo 2005, 197) nicht entgegen, das sich mit dem Zustandekommen einer Absprache unter Umgehung der Staatsanwaltschaft befaßt.

Eine qualifizierte Belehrung im Sinne der Entscheidung des Großen Senats ist ausweislich des Protokolls nicht erfolgt. Dabei wird nicht verkannt, daß das Landgericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung das Erfordernis einer qualifizierenden Belehrung nicht kennen konnte.

Vorinstanz: LG Verden, vom 13.12.2004
Fundstellen
StV 2005, 489