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BGH - Entscheidung vom 05.04.2005

3 StR 42/05

Normen:
StPO § 44 § 344 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 3 StR 42/05

DRsp Nr. 2005/6707

Wiedereinsetzung zur Nachholung des Tatsachenvortrags zu einer Verfahrensrüge

Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, um einem Verteidiger die Nachholung des aus seinem Verschulden unterbliebenen Tatsachenvortrags zu einer Verfahrensrüge zu ermöglichen.

Normenkette:

StPO § 44 § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, daß die unter III. der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Nebenklägerin gerügt wurde, nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil nicht der entsprechende Ablehnungsbeschluß, sondern eine andere Entscheidung der Strafkammer mitgeteilt worden ist. Insoweit hat der Verteidiger in seiner Replik auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgebracht, die beiden Entscheidungen seien bei Abfassung der Revisionsbegründung versehentlich vertauscht worden, wofür er die Verantwortung trage. Gleichzeitig hat er - nunmehr unter Mitteilung der zugehörigen Entscheidung des Landgerichts - die Verfahrensrüge wiederholt.

Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 7 m. w. N.). Im übrigen ist die geltend gemachte Verfahrensrüge auch unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu vermeintlichen Auffälligkeiten im Verhalten der Nebenklägerin, die zur Einholung eines psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO gedrängt hätten, sind - unbeschadet ihres ehrenrührigen Gehalts - völlig abwegig.

2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 05.05.2004