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BGH - Entscheidung vom 27.07.2005

5 StR 242/05

Normen:
StPO § 45 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 5 StR 242/05

DRsp Nr. 2005/12249

Wiedereinsetzung nur bei prozessordnungsgemäßer Nachholung der versäumten Handlung

Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn die versäumte Handlung in prozessordnungsgemäßer Weise nachgeholt wurde.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2005 zutreffend ausgeführt hat - die Übergabe der vom Angeklagten selbst verfaßten Revisionsbegründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht, mithin die versäumte Handlung nicht prozeßordnungsgemäß nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Die Revision ist damit als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO formgerecht begründet worden ist.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 08.03.2004