BGH, Beschluß vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 5 StR 242/05
Wiedereinsetzung nur bei prozessordnungsgemäßer Nachholung der versäumten Handlung
Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn die versäumte Handlung in prozessordnungsgemäßer Weise nachgeholt wurde.
Gründe:
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juni 2005 zutreffend ausgeführt hat - die Übergabe der vom Angeklagten selbst verfaßten Revisionsbegründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht, mithin die versäumte Handlung nicht prozeßordnungsgemäß nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ).
Die Revision ist damit als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO formgerecht begründet worden ist.