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BGH - Entscheidung vom 19.09.2005

1 StR 274/05

Normen:
StPO § 354 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 1 StR 274/05

DRsp Nr. 2005/17885

Wiedereinbeziehung einer ausgeschiedenen Tat trotz rechtskräftigem Schuldspruch

Ein rechtskräftiger Schuldspruch steht der Wiedereinbeziehung einer nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Tat bei Neuverhandlung über einen Teil des Rechtsfolgenausspruchs nicht entgegen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Verfall von 10.000,-- EUR angeordnet.

Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Verfallsanordnung ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2005 dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). Der Senat teilt auch die eingehend begründete Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich die wenig überzeugende Verneinung der Voraussetzung des § 31 Nr. 1 BtMG hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Allerdings hat der Maßregelausspruch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fahrerlaubnisentziehung (Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - NStZ 2005, 503 ) keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO ). Ergänzende, eine andere Bewertung gestattende Feststellungen, wären im Falle einer Neuverhandlung der im angefochtenen Urteil abgehandelten Sachverhalte nicht zu erwarten, sodass für dieses Verfahren abschließend zu befinden war, dass der Ausspruch entfällt. Das Landgericht wird in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es - wie der Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 15. August 2005 anregte - angezeigt erscheint, das Verfahren hinsichtlich des zunächst mit Nachtragsanklage einbezogenen Geschehens (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Wirkung eines berauschenden Mittels), von dessen Verfolgung dann aber während der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig abgesehen wurde, wieder aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO .

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 03.03.2005