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BGH - Entscheidung vom 04.02.2005

2 StR 509/04

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 04.02.2005 - Aktenzeichen 2 StR 509/04

DRsp Nr. 2005/3999

Widerspruch zwischen verkündetem Urteilstenor und schriftlichen Urteilsgründen

Bei Widersprüchen zwischen dem verkündeten Urteilstenor und den schriftlichen Urteilsgründen ist der verkündete Tenor maßgeblich.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend zu bemerken ist lediglich:

Das Landgericht hat in der Urteilsformel angeordnet, daß vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt neun Monate der erkannten (Gesamt-) Freiheitsstrafe zu vollziehen sind (§ 67 Abs. 2 StGB ). Hiervon abweichend wird in den Urteilsgründen (UA S. 21 Abs. 3) der Vorwegvollzug weiterer drei Monate Freiheitsstrafe aus der zweiten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Dieser Widerspruch ist im Ergebnis unschädlich, weil für die Anordnung des Vorwegvollzugs der Ausspruch in der Urteilsformel maßgebend ist und nicht die hiervon abweichende Urteilsbegründung.

Vorinstanz: LG Trier, vom 11.08.2004